Schonvermögen beim Grundsicherungsgeld 2026: Diese Freibeträge gelten seit Juli
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Schonvermögen ist der Teil deines Vermögens, den du behalten darfst, bevor das Jobcenter Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) zahlt. Seit dem 1. Juli 2026 hängt der Freibetrag vom Alter ab: 5.000 € bis zum 30. Geburtstag, 10.000 € ab 30, 12.500 € ab 40 und 20.000 € ab 50 – für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft (§ 12 Abs. 2 SGB II). Die frühere Karenzzeit, in der im ersten Jahr bis zu 40.000 € unangetastet blieben, gibt es für Erspartes nicht mehr. Zusätzlich geschützt sind unter anderem ein angemessenes Auto, selbst genutztes Wohneigentum bis zu einer bestimmten Größe und Altersvorsorge.
Das Wichtigste in Kürze
- Freibeträge je Person nach Alter: 5.000 €, 10.000 €, 12.500 € oder 20.000 €. Nicht genutzte Freibeträge werden innerhalb der Bedarfsgemeinschaft übertragen.
- Ein angemessenes Auto pro erwerbsfähiger Person bleibt geschützt; die Angemessenheit wird vermutet, wenn du sie im Antrag erklärst.
- Selbst genutztes Haus bis 140 m² oder Wohnung bis 130 m² Wohnfläche ist geschützt, bei mehr als vier Bewohnern jeweils 20 m² mehr pro Person.
- Wer schon vor dem 1. Juli 2026 im Bezug war, behält die alten Regeln bis zum Ende des laufenden Bewilligungszeitraums.
Die neuen Freibeträge seit 1. Juli 2026
Mit dem Dreizehnten Gesetz zur Änderung des SGB II wurde aus dem Bürgergeld das Grundsicherungsgeld. Dabei wurde auch § 12 SGB II neu gefasst. Von deinem verwertbaren Vermögen wird für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Freibetrag abgezogen, der vom Lebensalter abhängt:
| Alter (Gesetzeswortlaut) | in der Praxis | Freibetrag |
|---|---|---|
| bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres | bis zum 30. Geburtstag | 5.000 € |
| ab dem 31. Lebensjahr | ab dem 30. Geburtstag | 10.000 € |
| ab dem 41. Lebensjahr | ab dem 40. Geburtstag | 12.500 € |
| ab dem 51. Lebensjahr | ab dem 50. Geburtstag | 20.000 € |
Das 31. Lebensjahr beginnt mit dem 30. Geburtstag. Der höhere Freibetrag gilt ab Beginn des Monats, in dem du die jeweilige Altersgrenze erreichst. Übersteigt das Vermögen einer Person ihren Freibetrag, werden nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf sie übertragen (§ 12 Abs. 2 SGB II).
Beispiel: Familie mit Erspartem
Sandra (35) und Thomas (52) leben mit ihrer Tochter (10) zusammen und beantragen im Oktober 2026 Grundsicherungsgeld. Die Freibeträge: 10.000 € für Sandra, 20.000 € für Thomas, 5.000 € für die Tochter – zusammen 35.000 €. Hat die Familie 28.000 € auf Tagesgeld und in einem ETF-Depot, liegt sie darunter und muss nichts davon einsetzen. Bei 40.000 € wären 5.000 € zuerst für den Lebensunterhalt zu verwenden.
Was die Abschaffung der Karenzzeit bedeutet
Bis 30. Juni 2026 galt beim Bürgergeld im ersten Jahr des Bezugs eine Karenzzeit: Vermögen wurde nur berücksichtigt, wenn es „erheblich“ war, also mehr als 40.000 € für die erste und 15.000 € für jede weitere Person. Danach galt ein Freibetrag von 15.000 € pro Person. Dieses Modell ist mit der Neufassung weggefallen. Das Jobcenter prüft das Vermögen jetzt ab dem ersten Monat nach den altersabhängigen Freibeträgen.
Übergangsregel: Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. Juli 2026 begonnen haben, gilt § 12 SGB II in der alten Fassung weiter (§ 65a Abs. 1 SGB II). Die neuen Freibeträge greifen erst beim nächsten Weiterbewilligungsantrag.
Für die Wohnkosten gibt es weiterhin eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächliche Miete grundsätzlich übernommen wird (§ 22 Abs. 1 SGB II). Während dieser Zeit wird auch ein selbst genutztes Haus oder eine Eigentumswohnung nicht als Vermögen berücksichtigt – unabhängig von der Größe (§ 12 Abs. 1 Satz 3 SGB II).
Was zusätzlich geschützt ist
Bestimmte Vermögensgegenstände zählen gar nicht als Vermögen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 SGB II):
- Angemessener Hausrat, beurteilt nach den Lebensumständen während des Bezugs.
- Ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede erwerbsfähige Person in der Bedarfsgemeinschaft. Die Angemessenheit wird vermutet, wenn du sie im Antrag erklärst. Wenn ein Auto für den Job nötig ist, hilft das Jobcenter unter Umständen auch beim Kauf – siehe Auto vom Jobcenter.
- Altersvorsorge: Versicherungsverträge, die für die Altersvorsorge bestimmt sind, und nach Bundesrecht ausdrücklich geförderte Altersvorsorge wie Riester- oder Rürup-Verträge. Selbständige ohne gesetzliche Rentenversicherung können zusätzlich weitere Vermögenswerte als Altersvorsorge schützen, begrenzt nach einer gesetzlichen Formel je Jahr der Selbständigkeit.
- Selbst genutztes Wohneigentum: ein Haus mit bis zu 140 m² oder eine Eigentumswohnung mit bis zu 130 m² Wohnfläche; bei mehr als vier Bewohnern jeweils 20 m² mehr für jede weitere Person. Größere Flächen werden anerkannt, wenn die Verwertung eine besondere Härte wäre.
- Geld für barrierefreien Wohnraum: Vermögen, das nachweislich bald für den Bau oder Erhalt einer angemessenen Wohnung für Menschen mit Behinderung oder Pflegebedürftige bestimmt ist.
- Besondere Härte: Sachen und Rechte, deren Verwertung für dich eine besondere Härte bedeuten würde.
Was als Vermögen zählt
Berücksichtigt wird alles Verwertbare mit seinem Verkehrswert zum Zeitpunkt des Antrags (§ 12 Abs. 3 SGB II): Guthaben auf Giro-, Tages- und Festgeldkonten, Bargeld, Aktien, Fonds und ETF-Depots, Kryptowerte, Bausparverträge, nicht geschützte Lebensversicherungen, Wertgegenstände und vermietete Immobilien. Ein ETF-Sparplan ist nicht automatisch Altersvorsorge im Sinne des Gesetzes, nur weil du ihn so nennst – es sei denn, du bist Selbständiger ohne Rentenversicherungspflicht.
Einkommen und Vermögen werden getrennt betrachtet: Was du im Monat verdienst, ist Einkommen. Wie viel davon anrechnungsfrei bleibt, erklärt der Ratgeber Hinzuverdienst beim Grundsicherungsgeld.
Vorsicht beim Verschenken oder Verbrauchen
Wer nach dem 18. Geburtstag Vermögen absichtlich verringert, um Grundsicherungsgeld zu bekommen oder zu erhöhen, verletzt seine Pflichten (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 SGB II). Das kann Leistungsminderungen auslösen. Normale Ausgaben für den Lebensunterhalt vor dem Antrag sind dagegen unproblematisch.
Häufige Fragen
Wie viel Vermögen darf ich beim Grundsicherungsgeld haben?
Seit 1. Juli 2026 je nach Alter 5.000 €, 10.000 €, 12.500 € oder 20.000 € pro Person in der Bedarfsgemeinschaft – zusätzlich zu geschützten Dingen wie Hausrat, einem angemessenen Auto und bestimmter Altersvorsorge.
Gibt es noch eine Karenzzeit beim Vermögen?
Nein, nicht mehr für Erspartes. Nur selbst genutztes Wohneigentum bleibt während der einjährigen Karenzzeit für die Wohnkosten unberücksichtigt.
Gelten die neuen Regeln auch für laufende Bescheide?
Nein. Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. Juli 2026 begonnen haben, laufen nach altem Recht weiter. Die neuen Freibeträge gelten ab dem nächsten Weiterbewilligungszeitraum.
Ist mein ETF-Depot geschützt?
Nur im Rahmen des Freibetrags. Ein normales Depot zählt als verwertbares Vermögen. Geschützt sind ausdrücklich geförderte Altersvorsorgeprodukte und Versicherungsverträge für die Altersvorsorge.
Wird das Vermögen meines Partners angerechnet?
Ja, wenn ihr eine Bedarfsgemeinschaft bildet. Dafür hat jede Person ihren eigenen Freibetrag, und nicht genutzte Freibeträge können übertragen werden.
