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Arbeitslosengeld & Bürgergeld

Pflegezeit und Familienpflegezeit: Freistellung für pflegende Angehörige, Kündigungsschutz und zinsloses Darlehen

Fakten und Zahlen geprüft am

Beschäftigte haben Anspruch auf Pflegezeit: Sie können sich für bis zu sechs Monate vollständig oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu Hause zu pflegen (§§ 3, 4 Pflegezeitgesetz). Der Anspruch besteht gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten. Länger geht es mit der Familienpflegezeit: bis zu 24 Monate Teilzeit mit mindestens 15 Wochenstunden, bei Arbeitgebern mit mehr als 25 Beschäftigten (§ 2 Familienpflegezeitgesetz). Beide zusammen dürfen 24 Monate je Angehörigem nicht überschreiten. Für den Verdienstausfall gibt es kein Gehalt, aber ein zinsloses Darlehen vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben.

Das Wichtigste in Kürze

  • Kurzfristig: bis zu zehn Arbeitstage bei einem akuten Pflegefall, mit Pflegeunterstützungsgeld.
  • Pflegezeit: bis zu sechs Monate, Ankündigung mindestens zehn Arbeitstage vorher in Textform.
  • Familienpflegezeit: bis zu 24 Monate Teilzeit, mindestens 15 Stunden pro Woche.
  • Kündigungsschutz ab Ankündigung, höchstens zwölf Wochen vor Beginn, bis zum Ende der Freistellung.

Die drei Möglichkeiten im Überblick

Freistellung für pflegende Angehörige
Kurzzeitige ArbeitsverhinderungPflegezeitFamilienpflegezeit
Dauerbis 10 Arbeitstagebis 6 Monatebis 24 Monate
Umfangvolle Freistellungganz oder teilweiseTeilzeit, mind. 15 Std./Woche
Betriebsgrößealle Arbeitgebermehr als 15 Beschäftigtemehr als 25 Beschäftigte
Ankündigungunverzüglich10 Arbeitstage vorher8 Wochen vorher
GeldPflegeunterstützungsgeld der Pflegekassezinsloses Darlehenzinsloses Darlehen

Die zehn Tage bei einer akut aufgetretenen Pflegesituation und das Pflegeunterstützungsgeld erklärt der Ratgeber Pflegeunterstützungsgeld.

Voraussetzungen

  • Naher Angehöriger: etwa Eltern, Schwiegereltern, Großeltern, Ehe- und Lebenspartner, Geschwister, Kinder, Enkel und Schwiegerkinder.
  • Pflegebedürftigkeit: Der Angehörige muss mindestens Pflegegrad 1 haben; nachzuweisen mit einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes. Wie der Pflegegrad festgestellt wird, steht im Ratgeber Pflegegrad beantragen.
  • Häusliche Pflege: Die Pflege muss zu Hause stattfinden. Für die Begleitung in der letzten Lebensphase und für die Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger Kinder gelten Sonderregeln, auch außerhalb der Wohnung.

So beantragst du die Freistellung

  1. Pflegezeit ankündigen: spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn in Textform – mit Zeitraum und Umfang der Freistellung. Bei teilweiser Freistellung gibst du auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit an.
  2. Familienpflegezeit ankündigen: spätestens acht Wochen vor Beginn. Schließt sie an eine Pflegezeit an, musst du sie spätestens drei Monate vorher ankündigen.
  3. Vereinbarung schließen: Bei teilweiser Freistellung schließen Arbeitgeber und Beschäftigte eine schriftliche Vereinbarung über Umfang und Verteilung der Arbeitszeit.
  4. Darlehen beantragen: beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben.

Kündigungsschutz

Ab der Ankündigung – höchstens jedoch zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn – bis zum Ende der Freistellung darf der Arbeitgeber dir nicht kündigen (§ 5 Pflegezeitgesetz). Eine Ausnahme kann nur die zuständige Landesbehörde in besonderen Fällen zulassen.

Das zinslose Darlehen

Für die Dauer der Pflegezeit oder Familienpflegezeit kannst du ein zinsloses Darlehen beantragen (§ 3 Familienpflegezeitgesetz). Die monatliche Rate beträgt die Hälfte der Differenz zwischen deinem pauschalierten Nettoentgelt vor und während der Freistellung. Bei der Pflegezeit ist sie auf den Betrag begrenzt, der bei 15 Wochenstunden zu zahlen wäre. Du kannst auch einen geringeren Betrag nehmen, mindestens aber 50 € im Monat. Das Darlehen zahlst du nach dem Ende der Freistellung in Raten zurück.

Familienpflegegeld: noch nicht beschlossen

Über eine Lohnersatzleistung für pflegende Angehörige ähnlich dem Elterngeld wird seit Jahren diskutiert. Laut einer Antwort der Bundesregierung an den Bundestag (Drucksache 21/2702, Dezember 2025) sieht der Koalitionsvertrag vor zu prüfen, wie perspektivisch ein Familienpflegegeld eingeführt werden kann; über Ausgestaltung und Zeitplan war noch nicht entschieden. Ein beschlossenes Gesetz gibt es nicht (Stand Oktober 2026). Bis dahin bleibt es beim Darlehen. Entlastung bei Urlaub oder Krankheit der Pflegeperson bietet die Verhinderungspflege.

Sozialversicherung während der Pflege

Pflegst du einen Angehörigen ab Pflegegrad 2 mindestens zehn Stunden pro Woche an mindestens zwei Tagen, zahlt die Pflegekasse unter Voraussetzungen Beiträge zur Rentenversicherung für dich. Bist du während der Pflegezeit nicht mehr pflichtversichert, kann die Pflegekasse Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Lass dich dazu bei der Pflegekasse beraten.

Häufige Fragen

Wie lange kann ich Pflegezeit nehmen?

Bis zu sechs Monate je pflegebedürftigem nahen Angehörigen. Zusammen mit der Familienpflegezeit höchstens 24 Monate.

Bekomme ich während der Pflegezeit Geld?

Kein Gehalt, aber auf Antrag ein zinsloses Darlehen vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben. Für bis zu zehn Tage bei einem akuten Pflegefall gibt es Pflegeunterstützungsgeld.

Wie früh muss ich die Pflegezeit ankündigen?

Spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn in Textform, die Familienpflegezeit spätestens acht Wochen vorher.

Gilt die Pflegezeit in kleinen Betrieben?

Einen Anspruch gibt es erst bei mehr als 15 Beschäftigten, bei der Familienpflegezeit bei mehr als 25. In kleineren Betrieben ist eine freiwillige Vereinbarung möglich.