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Arbeitslosengeld & Bürgergeld

Pflegeunterstützungsgeld: Bis zu 10 Tage Lohnersatz, wenn ein Angehöriger plötzlich Pflege braucht

Fakten und Zahlen geprüft am

Hinweis zu Steuerthemen: Wir sind keine Steuerberater und leisten keine Steuerberatung. Dieser Artikel beruht auf unserer sorgfältigen Recherche in öffentlich zugänglichen Quellen wie Gesetzestexten und Veröffentlichungen der Finanzverwaltung und gibt unsere Einschätzung wieder. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall: Lass deine persönliche Steuersituation bitte von einer Steuerberaterin, einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein prüfen, bevor du handelst. Mehr dazu.

Das Pflegeunterstützungsgeld ist ein Lohnersatz der Pflegeversicherung für Beschäftigte, die wegen einer akut aufgetretenen Pflegesituation eines nahen Angehörigen kurzfristig nicht arbeiten können. Es wird für bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr gezahlt und beträgt – wie das Kinderkrankengeld – 90 % des ausgefallenen Nettoverdiensts, bei Einmalzahlungen in den letzten zwölf Monaten 100 % (§ 44a Abs. 3 SGB XI). Zuständig ist die Pflegekasse oder private Pflegeversicherung der pflegebedürftigen Person. Den Antrag musst du unverzüglich stellen, zusammen mit einer ärztlichen Bescheinigung oder der Bescheinigung einer Pflegefachperson.

Das Wichtigste in Kürze

  • Recht auf bis zu zehn Arbeitstage Fernbleiben in einer akuten Pflegesituation – in jedem Betrieb, unabhängig von der Größe.
  • Pflegeunterstützungsgeld: höchstens zehn Arbeitstage pro Jahr und pflegebedürftigem Angehörigen, auch wenn sich mehrere Angehörige abwechseln.
  • Höhe wie Kinderkrankengeld: 90 % des ausgefallenen Nettos, höchstens 135,63 € pro Tag (2026).
  • Steuerfrei; nicht in der Liste des Progressionsvorbehalts.

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung: dein Recht auf zehn Tage

Nach § 2 Pflegezeitgesetz darfst du bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, wenn das nötig ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder die pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Typische Fälle: ein Elternteil kommt nach einem Sturz aus dem Krankenhaus, ein Pflegedienst fällt aus, ein Heimplatz muss gesucht werden.

  • Du musst dem Arbeitgeber die Verhinderung und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen.
  • Auf Verlangen legst du eine ärztliche Bescheinigung oder die Bescheinigung einer Pflegefachperson vor.
  • Der Arbeitgeber muss den Lohn nur weiterzahlen, wenn das in einem Gesetz, Tarif- oder Arbeitsvertrag so geregelt ist. Sonst gibt es das Pflegeunterstützungsgeld.

Wer als naher Angehöriger zählt

Nahe Angehörige sind nach § 7 Abs. 3 Pflegezeitgesetz:

  • Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern,
  • Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner,
  • Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.

Der Angehörige muss pflegebedürftig sein. Für die kurzzeitige Verhinderung genügt es, wenn er die Voraussetzungen für einen Pflegegrad voraussichtlich erfüllt – ein Bescheid muss noch nicht vorliegen (§ 7 Abs. 4 Pflegezeitgesetz).

Wie hoch das Pflegeunterstützungsgeld ist

Für die Höhe gelten dieselben Regeln wie beim Kinderkrankengeld: 90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, 100 %, wenn du in den zwölf Monaten davor beitragspflichtige Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld bekommen hast, höchstens 70 % der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung. 2026 sind das 135,63 € pro Tag.

Beispiel: Jonas organisiert nach dem Schlaganfall seines Vaters fünf Arbeitstage lang die Versorgung. Sein Arbeitgeber zahlt für diese Zeit keinen Lohn, ihm fallen 650 € netto aus. Die Pflegekasse des Vaters zahlt 585 € (90 %), mit Einmalzahlungen im Vorjahr 650 €. Für die restlichen fünf Tage kann Jonas – oder seine Schwester – im selben Jahr noch Pflegeunterstützungsgeld für den Vater bekommen.

Zehn Tage pro Angehörigem – nicht pro Person

Machen mehrere Beschäftigte die kurzzeitige Verhinderung für denselben pflegebedürftigen Angehörigen geltend, ist das Pflegeunterstützungsgeld für alle zusammen auf zehn Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt (§ 44a Abs. 3 Satz 2 SGB XI). Geschwister müssen sich die Tage also teilen. Für einen anderen pflegebedürftigen Angehörigen besteht ein eigener Anspruch.

So beantragst du das Pflegeunterstützungsgeld

  1. Arbeitgeber sofort informieren und die voraussichtliche Dauer nennen.
  2. Bescheinigung besorgen: Ein Arzt oder eine Pflegefachperson bestätigt die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen und dass deine Abwesenheit nötig ist.
  3. Antrag unverzüglich stellen – bei der Pflegekasse bzw. dem privaten Pflegeversicherer der pflegebedürftigen Person, nicht bei deiner eigenen Krankenkasse.
  4. Entgelt nachweisen: Die Pflegekasse braucht Angaben zu deinem ausgefallenen Verdienst; dein Arbeitgeber stellt sie aus.
  5. Bescheinigung weitergeben: Die Pflegekasse bescheinigt dir Zeitraum und Höhe der Leistung; diese Bescheinigung legst du unverzüglich deinem Arbeitgeber vor (§ 44a Abs. 5 SGB XI).

Abgrenzung zu anderen Leistungen

  • Kein Doppelbezug: Pflegeunterstützungsgeld gibt es nur, wenn du für diese Tage weder Lohnfortzahlung noch Kinderkrankengeld bekommst. Geht es um dein eigenes krankes Kind, ist das Kinderkrankengeld zuständig.
  • Längere Pflege: Für eine längere Freistellung gibt es die Pflegezeit von bis zu sechs Monaten und die Familienpflegezeit; dafür zahlt die Pflegekasse kein Pflegeunterstützungsgeld.
  • Steuerlich entlasten: Pflegst du einen Angehörigen dauerhaft unentgeltlich zu Hause, kannst du den Pflege-Pauschbetrag geltend machen.

Steuern und Sozialversicherung

Leistungen aus der Pflegeversicherung sind steuerfrei (§ 3 Nr. 1a EStG). Das Pflegeunterstützungsgeld steht nicht in der abschließenden Liste der Leistungen mit Progressionsvorbehalt in § 32b EStG und erhöht deinen Steuersatz daher nicht. In der Rentenversicherung bist du während des Bezugs pflichtversichert, wenn du im Jahr davor zuletzt versicherungspflichtig warst (§ 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI). Privat Krankenversicherte bekommen auf Antrag einen Zuschuss zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag (§ 44a Abs. 4 SGB XI).

Häufige Fragen

Wie viele Tage Pflegeunterstützungsgeld gibt es?

Bis zu zehn Arbeitstage pro Kalenderjahr und pflegebedürftigem Angehörigen. Mehrere Angehörige müssen sich diese Tage teilen.

Wo beantrage ich das Pflegeunterstützungsgeld?

Bei der Pflegekasse oder privaten Pflegeversicherung der pflegebedürftigen Person, unverzüglich und mit ärztlicher Bescheinigung oder der Bescheinigung einer Pflegefachperson.

Muss schon ein Pflegegrad vorliegen?

Nein. Es reicht, dass die Voraussetzungen für einen Pflegegrad voraussichtlich erfüllt sind.

Muss ich Pflegeunterstützungsgeld versteuern?

Nein. Es ist steuerfrei und unterliegt nach dem Gesetzeswortlaut auch nicht dem Progressionsvorbehalt.