Gründungszuschuss 2026: Mit Arbeitslosengeld in die Selbständigkeit
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Der Gründungszuschuss unterstützt Arbeitslose, die ihre Arbeitslosigkeit durch eine hauptberufliche Selbständigkeit beenden (§ 93 SGB III). Er wird sechs Monate lang in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes plus 300 € gezahlt, danach auf Antrag weitere neun Monate mit 300 € monatlich (§ 94 SGB III). Voraussetzung ist unter anderem ein Restanspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen. Einen Rechtsanspruch gibt es nicht – die Agentur für Arbeit entscheidet nach Ermessen.
Das Wichtigste in Kürze
- Nur mit Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG 1), bei Grundsicherungsgeld gibt es stattdessen Einstiegsgeld.
- Restanspruch bei Gründung: mindestens 150 Tage.
- Nötig: Stellungnahme einer fachkundigen Stelle zur Tragfähigkeit, zum Beispiel von IHK, Handwerkskammer oder Bank.
- Der Zuschuss ist steuerfrei. Die Tage der ersten Phase werden vom Restanspruch auf Arbeitslosengeld abgezogen.
Voraussetzungen
Einen Gründungszuschuss kann bekommen, wer (§ 93 Abs. 2 SGB III)
- bis zur Aufnahme der Selbständigkeit Anspruch auf Arbeitslosengeld hat und bei der Gründung noch mindestens 150 Tage Anspruch übrig sind,
- der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Gründung nachweist – mit der Stellungnahme einer fachkundigen Stelle wie Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, berufsständischer Kammer, Fachverband oder Kreditinstitut – und
- die eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Selbständigkeit darlegt.
Die Tätigkeit muss hauptberuflich sein und die Arbeitslosigkeit beenden.
Ausschlüsse: Kein Gründungszuschuss, solange dein Arbeitslosengeld ruht oder geruht hätte, etwa während einer Sperrzeit (§ 93 Abs. 3 SGB III). Nach einer früheren Gründungsförderung müssen mindestens 24 Monate vergangen sein (§ 93 Abs. 4 SGB III). Ab dem Monat nach Erreichen der Regelaltersgrenze gibt es keinen Zuschuss mehr (§ 93 Abs. 5 SGB III).
Wie hoch ist der Gründungszuschuss?
| Phase | Dauer | Betrag pro Monat |
|---|---|---|
| Phase 1 | 6 Monate | zuletzt bezogenes Arbeitslosengeld + 300 € |
| Phase 2 (auf Antrag) | 9 Monate | 300 € |
Die 300 € sind für deine soziale Absicherung gedacht, etwa Kranken- und Rentenversicherung (§ 93 Abs. 1 SGB III). Für die zweite Phase musst du deine Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen darlegen. Bei begründeten Zweifeln kann die Agentur erneut eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen (§ 94 Abs. 2 SGB III).
Beispiel: Stefan bekommt 1.500 € Arbeitslosengeld im Monat und macht sich als Elektriker selbständig. In Phase 1 erhält er 6 × 1.800 € = 10.800 €. Bewilligt die Agentur Phase 2, kommen 9 × 300 € = 2.700 € dazu. Insgesamt sind das bis zu 13.500 €.
Was mit deinem Arbeitslosengeld-Anspruch passiert
Die Tage, für die du in Phase 1 den Gründungszuschuss in Höhe des Arbeitslosengeldes bekommst, werden von deinem Anspruch auf Arbeitslosengeld abgezogen (§ 148 Abs. 1 Nr. 8 SGB III). Hattest du bei der Gründung noch 300 Tage Anspruch, bleiben danach 120 Tage übrig. Scheitert die Selbständigkeit, kannst du diesen Rest unter Umständen noch nutzen.
Damit du später wieder Arbeitslosengeld bekommen kannst, ist die freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbständige interessant. Sie setzt eine selbständige Tätigkeit von mindestens 15 Wochenstunden voraus, und der Antrag muss spätestens drei Monate nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt werden (§ 28a SGB III).
Steuern
Der Gründungszuschuss ist steuerfrei (§ 3 Nr. 2 Buchst. a EStG). Anders als das Arbeitslosengeld ist er in der Aufzählung der Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, nicht genannt (§ 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG). Deine Gewinne aus der Selbständigkeit sind natürlich steuerpflichtig.
So gehst du vor
- Früh mit der Agentur sprechen und die Gründungsidee vorstellen. Der Zuschuss muss beantragt werden, bevor du die Selbständigkeit aufnimmst (§ 324 SGB III).
- Businessplan erstellen: Geschäftsidee, Kapitalbedarf, Finanzierung, Umsatz- und Rentabilitätsvorschau.
- Tragfähigkeitsbescheinigung bei einer fachkundigen Stelle einholen.
- Antrag mit allen Unterlagen einreichen und die Bewilligung abwarten, bevor du das Gewerbe anmeldest bzw. startest.
Unterstützung bei der Vorbereitung, etwa ein Gründercoaching, kann die Agentur über den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein fördern; dort ist die Heranführung an eine selbständige Tätigkeit ausdrücklich vorgesehen (§ 45 Abs. 1 Nr. 4 SGB III).
Gründung aus dem Grundsicherungsgeld
Den Gründungszuschuss gibt es nur mit Arbeitslosengeld. Beziehst du Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld), kann das Jobcenter stattdessen Einstiegsgeld zahlen sowie Zuschüsse bis 5.000 € und Darlehen für notwendige Sachgüter (§ 16c SGB II).
Häufige Fragen
Habe ich einen Anspruch auf den Gründungszuschuss?
Nein. Der Gründungszuschuss ist eine Ermessensleistung. Er gehört nicht zu den Leistungen, die § 3 Abs. 3 SGB III als Pflichtleistungen nennt.
Kann ich nebenbei angestellt bleiben?
Gefördert wird eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit, mit der du die Arbeitslosigkeit beendest. Ein Nebenjob darf den zeitlichen Schwerpunkt nicht verschieben – kläre das vorab mit der Agentur.
Was passiert, wenn ich vorher eine Sperrzeit hatte?
Während einer Sperrzeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, in dieser Zeit gibt es keinen Gründungszuschuss. Plane den Gründungstermin entsprechend.
Muss ich den Gründungszuschuss zurückzahlen, wenn ich aufgebe?
Das Gesetz sieht dafür keine allgemeine Rückzahlung vor. Gibst du die Selbständigkeit auf, endet aber die Förderung. Teile Änderungen der Agentur sofort mit.
Quellen
- § 93 SGB III: Gründungszuschuss
- § 94 SGB III: Dauer und Höhe der Förderung
- § 148 SGB III: Minderung der Anspruchsdauer
- § 28a SGB III: Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag
- § 3 SGB III: Leistungen der Arbeitsförderung (Ermessens- und Pflichtleistungen)
- § 324 SGB III: Antrag vor Leistung
- § 3 Nr. 2 EStG: Steuerfreiheit
- § 32b EStG: Progressionsvorbehalt
- § 16c SGB II: Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen
