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Arbeitslosengeld & Bürgergeld

Arbeitsuchend melden: Frist 3 Monate oder 3 Tage – online, telefonisch, persönlich, ohne Sperrzeit

Fakten und Zahlen geprüft am

Wenn dein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, musst du dich spätestens drei Monate vor dem Ende bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden. Erfährst du weniger als drei Monate vorher vom Ende, hast du drei Tage Zeit, nachdem du davon erfahren hast (§ 38 Abs. 1 SGB III). Das gilt auch, wenn du gegen eine Kündigung klagst oder der Arbeitgeber eine Verlängerung in Aussicht stellt. Wer sich zu spät meldet, bekommt eine Sperrzeit von einer Woche beim Arbeitslosengeld (§ 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 und Abs. 6 SGB III). Die Arbeitsuchendmeldung ersetzt nicht die Arbeitslosmeldung: Spätestens am ersten Tag ohne Job musst du dich zusätzlich arbeitslos melden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Frist: drei Monate vor dem Ende – oder drei Tage nach Kenntnis, wenn es kurzfristiger ist.
  • Meldung online, telefonisch oder persönlich möglich.
  • Zu spät gemeldet: eine Woche Sperrzeit, das Arbeitslosengeld verkürzt sich entsprechend.
  • Arbeitslos melden ist ein eigener Schritt, spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit.

Die Fristen

Fristen für die Arbeitsuchendmeldung (§ 38 Abs. 1 SGB III)
SituationMeldung spätestens
Befristeter Vertrag endet am 31. Märzam 31. Dezember des Vorjahres (drei Monate vorher)
Kündigung mit vier Monaten Frist am 1. Oktober zum 31. Januaram 31. Oktober (drei Monate vor dem Ende)
Kündigung am Montag mit einem Monat Fristam Donnerstag (drei Tage nach Kenntnis)
Aufhebungsvertrag mit Ende in zwei Monateninnerhalb von drei Tagen nach Unterschrift

Die Pflicht gilt nicht für betriebliche Ausbildungsverhältnisse (§ 38 Abs. 1 Satz 4 SGB III). Wer eine Kündigungsschutzklage erhebt oder auf eine Weiterbeschäftigung hofft, muss sich trotzdem fristgerecht melden.

So meldest du dich arbeitsuchend

  • Online über die eServices der Bundesagentur für Arbeit auf arbeitsagentur.de,
  • telefonisch beim Service der Agentur für Arbeit,
  • persönlich bei deiner örtlichen Agentur für Arbeit.

Du brauchst deine persönlichen Daten und das Datum, an dem das Arbeitsverhältnis endet. Bewahre einen Nachweis über die Meldung auf, etwa die Bestätigung im Online-Postfach. Nach der Meldung soll die Agentur zügig ein erstes Beratungs- und Vermittlungsgespräch führen, persönlich oder per Video (§ 38 Abs. 1a SGB III).

Sperrzeit bei verspäteter Meldung

Meldest du dich zu spät, ruht das Arbeitslosengeld für eine Woche; um diese Zeit verkürzt sich auch die Anspruchsdauer. Eine Sperrzeit tritt nicht ein, wenn du einen wichtigen Grund für die Verspätung hattest. Welche Sperrzeiten es sonst gibt – etwa bei Eigenkündigung –, steht im Ratgeber Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.

Arbeitsuchend und arbeitslos: zwei Meldungen

Arbeitsuchendmeldung und Arbeitslosmeldung
Arbeitsuchend meldenArbeitslos melden
Wanndrei Monate vor dem Ende bzw. binnen drei Tagenspätestens am ersten Tag ohne Beschäftigung; frühestens drei Monate vorher
Wieonline, telefonisch oder persönlichelektronisch im Fachportal oder persönlich (§ 141 SGB III)
Folge bei Versäumniseine Woche Sperrzeitkein Arbeitslosengeld für die Zeit vor der Meldung

Den Antrag auf Arbeitslosengeld stellst du zusammen mit der Arbeitslosmeldung. Wie viel Arbeitslosengeld du bekommst und wie lange, erklärt der Ratgeber Arbeitslosengeld-Höhe.

Pflichten nach der Meldung

  • Auskünfte erteilen und Unterlagen vorlegen, die für die Vermittlung nötig sind (§ 38 Abs. 3 SGB III),
  • einen neuen Job unverzüglich melden,
  • Termine wahrnehmen – ein versäumter Meldetermin kann ebenfalls eine Woche Sperrzeit auslösen,
  • nach Beginn der Arbeitslosigkeit erreichbar sein; Urlaub nur mit Zustimmung, siehe Urlaub bei Arbeitslosengeld.

Häufige Fragen

Wann muss ich mich arbeitsuchend melden?

Spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Erfährst du später davon, innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis.

Kann ich mich online arbeitsuchend melden?

Ja, über die eServices der Bundesagentur für Arbeit. Auch telefonisch oder persönlich ist die Meldung möglich.

Was passiert, wenn ich mich zu spät melde?

Es droht eine Sperrzeit von einer Woche, in der kein Arbeitslosengeld gezahlt wird, und der Anspruch verkürzt sich um diese Zeit.

Muss ich mich melden, wenn ich gegen die Kündigung klage?

Ja. Die Meldepflicht gilt unabhängig davon, ob du gerichtlich gegen die Kündigung vorgehst.