Grundrente 2026: Wer den Grundrentenzuschlag bekommt und wie hoch er ist
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Die Grundrente ist keine eigene Rente, sondern ein Zuschlag zur gesetzlichen Rente für Menschen, die lange gearbeitet, aber wenig verdient haben. Voraussetzung sind mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten – etwa Pflichtbeiträge aus Arbeit, Kindererziehung oder Pflege (§ 76g SGB VI). Die Rentenversicherung prüft den Anspruch automatisch; ein Antrag ist nicht nötig. Auf den Zuschlag wird eigenes Einkommen angerechnet, soweit es 2026 monatlich 1.492 € (Alleinstehende) bzw. 2.327 € (Ehepaare) übersteigt.
Das Wichtigste in Kürze
- Mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten; den vollen Zuschlag gibt es ab 35 Jahren.
- Gefördert werden Verdienste zwischen etwa 30 % und 80 % des Durchschnitts. Der Zuschlag verdoppelt die Entgeltpunkte bis zu einer Obergrenze, abzüglich 12,5 %.
- Einkommensprüfung über das Finanzamt: Freibetrag 2026 1.492 € im Monat, Ehepaare 2.327 €; darüber wird zu 60 % angerechnet.
- Wer 33 Jahre Grundrentenzeiten hat, bekommt außerdem Freibeträge bei Grundsicherung und Wohngeld – auch ohne Zuschlag.
Was zählt als Grundrentenzeit?
Grundrentenzeiten sind Kalendermonate mit Zeiten, die auch für die 45-jährige Wartezeit zählen (§ 76g Abs. 2 SGB VI):
- Pflichtbeiträge aus Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit, auch aus Kindererziehungs- und Pflegezeiten,
- Berücksichtigungszeiten für Kindererziehung bis zum zehnten Geburtstag,
- Zeiten mit Krankengeld oder Übergangsgeld sowie Ersatzzeiten.
Nicht mit zählen Zeiten mit Arbeitslosengeld, Bürgergeld bzw. Grundsicherungsgeld, freiwillige Beiträge und Schul- oder Studienzeiten.
Wie der Zuschlag berechnet wird
- Grundrentenbewertungszeiten: Berücksichtigt werden nur Monate, in denen mindestens 0,025 Entgeltpunkte erworben wurden – das entspricht rund 30 % des Durchschnittsverdienstes (§ 76g Abs. 3 SGB VI). Minijobs fallen meist darunter.
- Durchschnitt bilden: Aus diesen Monaten wird der durchschnittliche Entgeltpunktwert ermittelt.
- Verdoppeln, aber begrenzen: Der Zuschlag entspricht diesem Durchschnitt, höchstens aber der Differenz zur Obergrenze. Die Obergrenze beträgt 0,0334 Entgeltpunkte je Monat bei 33 Jahren und steigt bis 35 Jahre auf 0,0667 (rund 80 % des Durchschnitts).
- Kürzen und hochrechnen: Das Ergebnis wird mit 0,875 multipliziert (12,5 % Abschlag) und mit der Zahl der Bewertungsmonate, höchstens 420 Monate (35 Jahre) (§ 76g Abs. 4 SGB VI).
Beispiel
Lisa hat 38 Jahre als Verkäuferin gearbeitet und dabei immer rund 40 % des Durchschnittslohns verdient – 0,4 Entgeltpunkte pro Jahr, also etwa 0,0333 je Monat. Sie geht 2026 regulär in Rente.
| Schritt | Wert |
|---|---|
| Rente ohne Zuschlag (15,2 Entgeltpunkte × 42,52 €) | 646,30 € |
| Zuschlag je Monat (0,0333, unter der Obergrenze) | 0,0333 EP |
| × 0,875 × 420 Monate | 12,25 EP |
| Grundrentenzuschlag (12,25 × 42,52 €) | 520,87 € |
| Bruttorente mit Zuschlag | 1.167,17 € |
Weil ihr Einkommen unter dem Freibetrag liegt, wird der Zuschlag nicht gekürzt. Von der Bruttorente gehen noch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ab. Wer mehr als 80 % des Durchschnitts verdient hat oder weniger als 30 %, bekommt für diese Monate keinen Zuschlag.
Einkommensprüfung 2026
Auf den Zuschlag wird Einkommen angerechnet (§ 97a SGB VI). Dazu gehören das zu versteuernde Einkommen, der steuerfreie Teil der Rente und Kapitalerträge – bei Verheirateten auch das Einkommen des Ehegatten. Die Daten übermittelt das Finanzamt automatisch an die Rentenversicherung; maßgeblich ist in der Regel das Einkommen aus dem vorvorletzten Jahr.
| anrechnungsfrei bis | 60 % Anrechnung bis | |
|---|---|---|
| Alleinstehende | 1.492 € | 1.909 € |
| Ehepaare und Lebenspartner (gemeinsam) | 2.327 € | 2.744 € |
Die Grenzen sind das 36,56- bzw. 57,03-fache des aktuellen Rentenwerts, auf volle Euro aufgerundet; Einkommen über der zweiten Grenze wird voll angerechnet. Die Werte für 2026 beruhen auf dem Rentenwert von 40,79 € zum Jahresbeginn. Weil der Rentenwert zum 1. Juli 2026 auf 42,52 € gestiegen ist, werden die Grenzen 2027 höher liegen.
Freibeträge in Grundsicherung und Wohngeld
Wer mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten hat, profitiert auch dann, wenn kein Zuschlag gezahlt wird:
- Grundsicherung: Von der gesetzlichen Rente bleiben 100 € plus 30 % des Rests anrechnungsfrei, höchstens 50 % der Regelbedarfsstufe 1, 2026 also 281,50 € (§ 82a SGB XII). Mehr dazu im Ratgeber Grundsicherung im Alter.
- Wohngeld: Ein entsprechender Jahresfreibetrag mindert das anrechenbare Einkommen (§ 17a WoGG) – siehe Wohngeld.
Antrag und Bescheid
Die Rentenversicherung prüft den Grundrentenzuschlag automatisch, auch bei Bestandsrenten. Der Zuschlag steht im Rentenbescheid als eigene Position. Die Einkommensprüfung wird jedes Jahr wiederholt. Prüfe den Bescheid: Fehlen Zeiten im Versicherungsverlauf, etwa Kindererziehung, kann das den Anspruch kosten. Wie die Rente besteuert wird – der Zuschlag ist Teil der Rente –, zeigt unser Ratgeber Rente versteuern.
Häufige Fragen
Muss ich die Grundrente beantragen?
Nein. Die Rentenversicherung prüft den Anspruch automatisch und zahlt den Zuschlag mit der Rente aus.
Wie hoch ist die Grundrente?
Das hängt von den Entgeltpunkten und der Zahl der Jahre ab. Der Zuschlag kann je nach Verlauf wenige Euro bis mehrere Hundert Euro im Monat betragen.
Zählen Minijobs für die Grundrente?
Rentenversicherungspflichtige Minijobs sind Pflichtbeitragszeiten und damit Grundrentenzeiten. Für den Zuschlag selbst zählen aber nur Monate mit mindestens 0,025 Entgeltpunkten, was viele Minijobs nicht erreichen.
Wird das Einkommen meines Partners angerechnet?
Bei Ehe- und eingetragenen Lebenspartnern ja, dann gilt der gemeinsame Freibetrag von 2.327 €. Bei unverheirateten Paaren zählt nur das eigene Einkommen.
Bekomme ich Grundrente, wenn ich Grundsicherung beziehe?
Ja, wenn du die Voraussetzungen erfüllst. Der Zuschlag ist Teil der Rente; in der Grundsicherung bleibt ein Teil der Rente über den Freibetrag nach § 82a SGB XII anrechnungsfrei.
Quellen
- § 76g SGB VI: Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
- § 97a SGB VI: Einkommensanrechnung beim Grundrentenzuschlag
- § 82a SGB XII: Freibetrag für Personen mit Grundrentenzeiten
- § 17a WoGG: Freibetrag beim Wohngeld
- Deutsche Rentenversicherung: Fragen und Antworten zum Grundrentenzuschlag
- Rentenwertbestimmungsverordnung 2026: 42,52 € ab 1. Juli 2026
