Bestattungskosten: Wer zahlt die Beerdigung – Erben, Angehörige oder das Sozialamt?
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Hinweis zu Steuerthemen: Wir sind keine Steuerberater und leisten keine Steuerberatung. Dieser Artikel beruht auf unserer sorgfältigen Recherche in öffentlich zugänglichen Quellen wie Gesetzestexten und Veröffentlichungen der Finanzverwaltung und gibt unsere Einschätzung wieder. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall: Lass deine persönliche Steuersituation bitte von einer Steuerberaterin, einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein prüfen, bevor du handelst. Mehr dazu.
Die Kosten der Beerdigung tragen nach § 1968 BGB die Erben. Ist von ihnen nichts zu bekommen, müssen Unterhaltspflichtige wie Ehepartner, Kinder oder Eltern zahlen (§ 1615 Abs. 2 BGB). Wer die Bestattung veranlassen muss, regeln die Bestattungsgesetze der Länder – meist sind das die nächsten Angehörigen, auch wenn sie das Erbe ausschlagen. Können die Verpflichteten die Kosten nicht tragen, übernimmt das Sozialamt die erforderlichen Kosten einer einfachen, würdigen Bestattung (§ 74 SGB XII). Kosten, die nicht aus dem Nachlass gedeckt sind, können unter Umständen als außergewöhnliche Belastung die Steuer senken.
Das Wichtigste in Kürze
- Reihenfolge: Erben → Unterhaltspflichtige → bestattungspflichtige Angehörige → Sozialamt.
- Wer das Erbe ausschlägt, ist von der Bestattungspflicht nach Landesrecht nicht automatisch befreit.
- Sozialbestattung: Antrag beim Sozialamt, möglichst bevor du den Bestatter beauftragst.
- Die gesetzliche Krankenversicherung zahlt seit 2004 kein Sterbegeld mehr.
Wer die Beerdigung bezahlen muss
| Reihenfolge | Wer | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| 1 | Erben, aus dem Nachlass und notfalls aus eigenem Vermögen | § 1968 BGB |
| 2 | Unterhaltspflichtige, wenn von den Erben nichts zu erlangen ist | § 1615 Abs. 2 BGB |
| 3 | Bestattungspflichtige Angehörige (Ehepartner, Kinder, Eltern, Geschwister – je nach Land) | Bestattungsgesetze der Länder |
| 4 | Sozialamt, wenn den Verpflichteten die Kosten nicht zugemutet werden können | § 74 SGB XII |
Bezahlt ein Angehöriger die Beerdigung, ohne Erbe zu sein, kann er die Kosten in der Regel von den Erben zurückverlangen. Erben müssen zuerst den Nachlass einsetzen. Leistungen aus einer Sterbegeld- oder Lebensversicherung gehören nur dann zum Nachlass, wenn keine andere Person als bezugsberechtigt eingetragen ist. Ist der Nachlass überschuldet, kann das Ausschlagen des Erbes sinnvoll sein; die Pflicht, die Bestattung zu veranlassen, bleibt nach vielen Landesgesetzen aber bestehen.
Sozialbestattung: Was das Sozialamt übernimmt
Das Sozialamt übernimmt die „erforderlichen Kosten einer Bestattung“, soweit sie den Verpflichteten nicht zugemutet werden können (§ 74 SGB XII). Was erforderlich ist, legen die Kommunen fest; üblich ist eine einfache, ortsübliche Bestattung, etwa mit Leichenschau, Überführung, einfachem Sarg, Friedhofsgebühren und Grab. Wie es abläuft:
- Früh Kontakt aufnehmen: Wende dich möglichst vor der Beauftragung des Bestatters an das Sozialamt. Zuständig ist in der Regel das Amt am Sterbeort.
- Einkommen und Vermögen offenlegen: Das Amt prüft, ob dir die Kosten zuzumuten sind. Den Wert des Nachlasses müssen Erben immer einsetzen.
- Kostenvoranschlag: Lass dir einen Kostenvoranschlag geben, der sich an den Vorgaben des Sozialamts orientiert. Mehrkosten für Extras trägst du selbst.
Bestattungskosten von der Steuer absetzen
Hast du als Erbe oder Angehöriger die Beerdigung bezahlt und reicht der Nachlass dafür nicht aus, kannst du den nicht gedeckten Teil als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Abziehbar sind die Kosten der eigentlichen Bestattung, nicht aber etwa die Bewirtung der Trauergäste. Eine Steuerersparnis gibt es erst oberhalb der zumutbaren Belastung – wie die berechnet wird, steht im Ratgeber Außergewöhnliche Belastungen. Bei der Erbschaftsteuer werden Bestattungskosten pauschal mit 15.000 € berücksichtigt (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG).
Was nach einem Todesfall finanziell wichtig ist
- Sterbevierteljahr: Die Witwe oder der Witwer bekommt drei Monate lang die volle Rente des Verstorbenen – siehe Sterbevierteljahr.
- Konto: Wer mit einer Vollmacht über den Tod hinaus oder einem Erbschein zahlt, kann Rechnungen vom Konto des Verstorbenen begleichen – siehe Konto eines Verstorbenen.
- Beamte: Für Hinterbliebene von Beamten gibt es nach dem Beamtenrecht ein Sterbegeld.
- Vorsorge: Wer seine Angehörigen entlasten will, kann Geld für die Beerdigung zurücklegen oder einen Bestattungsvorsorgevertrag schließen.
Häufige Fragen
Wer zahlt die Beerdigung, wenn kein Geld da ist?
Zuerst die Erben, dann Unterhaltspflichtige. Können die Verpflichteten die Kosten nicht tragen, übernimmt das Sozialamt die erforderlichen Kosten.
Müssen Kinder die Beerdigung der Eltern bezahlen?
Als Erben ja. Haben sie das Erbe ausgeschlagen, können sie trotzdem als unterhaltspflichtige oder bestattungspflichtige Angehörige herangezogen werden. Bei geringem Einkommen hilft das Sozialamt.
Kann ich Bestattungskosten von der Steuer absetzen?
Ja, als außergewöhnliche Belastung, soweit sie nicht aus dem Nachlass gedeckt sind und die zumutbare Belastung übersteigen.
Zahlt die Krankenkasse ein Sterbegeld?
Nein. Die gesetzliche Krankenversicherung zahlt seit 2004 kein Sterbegeld mehr.
