Altersteilzeit: Ab 55 halb arbeiten – Aufstockung, Blockmodell, Rente und Steuern erklärt
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Hinweis zu Steuerthemen: Wir sind keine Steuerberater und leisten keine Steuerberatung. Dieser Artikel beruht auf unserer sorgfältigen Recherche in öffentlich zugänglichen Quellen wie Gesetzestexten und Veröffentlichungen der Finanzverwaltung und gibt unsere Einschätzung wieder. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall: Lass deine persönliche Steuersituation bitte von einer Steuerberaterin, einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein prüfen, bevor du handelst. Mehr dazu.
Bei der Altersteilzeit halbieren Beschäftigte ab dem 55. Geburtstag ihre bisherige Arbeitszeit bis zum Rentenbeginn. Der Arbeitgeber stockt das Teilzeitgehalt um mindestens 20 % auf und zahlt zusätzliche Rentenbeiträge, mindestens auf Basis von 80 % des Teilzeitgehalts (§ 3 Altersteilzeitgesetz). Die Aufstockung ist steuer- und sozialabgabenfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Einen Rechtsanspruch auf Altersteilzeit gibt es nicht: Sie muss mit dem Arbeitgeber vereinbart werden oder sich aus einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergeben. Die frühere Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit gibt es nur noch für Fälle, die vor 2010 begonnen haben.
Das Wichtigste in Kürze
- Voraussetzungen: ab 55, Halbierung der Arbeitszeit bis zum Rentenbeginn, in den letzten fünf Jahren mindestens 1.080 Kalendertage versicherungspflichtig beschäftigt.
- Aufstockung mindestens 20 % des Teilzeitentgelts – steuerfrei nach § 3 Nr. 28 EStG.
- Zusätzliche Rentenbeiträge: Die Rente fällt dadurch nur moderat niedriger aus.
- Blockmodell: erst voll arbeiten, dann voll freigestellt – das Wertguthaben muss gegen Insolvenz gesichert werden.
Voraussetzungen
Altersteilzeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes liegt vor, wenn du (§ 2 AltTZG):
- mindestens 55 Jahre alt bist,
- mit dem Arbeitgeber vereinbarst, deine wöchentliche Arbeitszeit auf die Hälfte zu verringern – mindestens bis du eine Altersrente beanspruchen kannst,
- weiterhin versicherungspflichtig beschäftigt bist und
- in den letzten fünf Jahren vor Beginn mindestens 1.080 Kalendertage versicherungspflichtig gearbeitet hast.
Nur wenn diese Voraussetzungen und die gesetzliche Mindestaufstockung erfüllt sind, gelten die steuerlichen Vorteile. Viele Tarifverträge, zum Beispiel im öffentlichen Dienst, regeln Altersteilzeit mit eigenen, teils günstigeren Bedingungen.
Gleichverteilungsmodell oder Blockmodell
| Gleichverteilungsmodell | Blockmodell | |
|---|---|---|
| Arbeitszeit | durchgehend halbe Stelle | Arbeitsphase mit voller Stundenzahl, danach Freistellungsphase |
| Gehalt | Teilzeitgehalt plus Aufstockung | in beiden Phasen gleich: Teilzeitgehalt plus Aufstockung |
| Dauer der Verteilung | – | bis zu drei Jahre, per Tarifvertrag auch länger |
| Risiko | gering | Vorleistung in der Arbeitsphase; Arbeitgeber muss das Guthaben gegen Insolvenz absichern (§ 8a AltTZG) |
Die meisten Vereinbarungen nutzen das Blockmodell, weil es einen früheren Ausstieg aus dem Berufsleben ermöglicht.
Rechenbeispiel
Andrea verdient in Vollzeit 4.000 € brutto. In Altersteilzeit beträgt ihr Teilzeitentgelt 2.000 €.
| Position | Betrag pro Monat |
|---|---|
| Teilzeitentgelt (steuer- und beitragspflichtig) | 2.000,00 € |
| Aufstockung 20 % (steuer- und beitragsfrei) | 400,00 € |
| zusätzlicher Rentenbeitrag des Arbeitgebers: 80 % von 2.000 € × 18,6 % | 297,60 € |
Weil die Aufstockung abgabenfrei ist und auf das niedrigere Teilzeitgehalt weniger Lohnsteuer und Sozialabgaben anfallen, liegt das Netto bei Altersteilzeit oft deutlich über der Hälfte des bisherigen Nettos. Viele Tarifverträge sehen eine höhere Aufstockung vor, zum Beispiel auf einen bestimmten Prozentsatz des bisherigen Nettos.
Steuern: steuerfrei, aber Progressionsvorbehalt
Aufstockungsbeträge und zusätzliche Rentenbeiträge sind nach § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei. Die Aufstockung wird aber beim Steuersatz berücksichtigt (§ 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g EStG). Dadurch kann eine Nachzahlung entstehen, und du musst eine Steuererklärung abgeben, wenn die steuerfreien Beträge über 410 € im Jahr liegen. Wie das funktioniert, erklärt der Ratgeber Progressionsvorbehalt.
Auswirkung auf die Rente
Durch die zusätzlichen Beiträge werden dir mindestens 80 % des Teilzeitentgelts zusätzlich in der Rentenversicherung gutgeschrieben. Im Beispiel zahlt der Arbeitgeber Beiträge auf 2.000 € plus 1.600 €, also auf 3.600 € statt 4.000 €. Die Rentenansprüche wachsen damit langsamer als in Vollzeit, aber deutlich schneller als in normaler Teilzeit.
Eine eigene „Rente nach Altersteilzeit“ gibt es für heute Beschäftigte nicht mehr. Altersteilzeit endet daher in der Regel mit einer regulären Altersrente – zum Beispiel für langjährig Versicherte ab 63 mit Abschlägen oder für besonders langjährig Versicherte ohne Abschläge. Welche Altersgrenzen für dich gelten, steht im Ratgeber Rente mit 63. Abschläge kannst du mit Sonderzahlungen ausgleichen – siehe Rentenabschläge ausgleichen.
Die Rentenkommission hat 2026 vorgeschlagen, die Altersgrenze für Altersteilzeit von 55 auf 58 Jahre anzuheben und das Blockmodell abzuschaffen. Das ist eine Empfehlung, kein geltendes Recht (Stand Oktober 2026).
Häufige Fragen
Ab wann ist Altersteilzeit möglich?
Nach dem Altersteilzeitgesetz ab dem 55. Geburtstag. Tarifverträge setzen oft eigene, höhere Altersgrenzen.
Habe ich einen Anspruch auf Altersteilzeit?
Nein, nicht aus dem Gesetz. Ein Anspruch kann sich aus einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergeben; sonst ist Altersteilzeit Verhandlungssache.
Wie viel Geld bekomme ich in Altersteilzeit?
Mindestens das halbe Bruttogehalt plus 20 % Aufstockung darauf. Netto ist das oft deutlich mehr als die Hälfte des bisherigen Nettos.
Was passiert bei Krankheit in der Altersteilzeit?
Im Gleichverteilungsmodell wie bei anderen Beschäftigten: Entgeltfortzahlung, danach Krankengeld. Im Blockmodell kann eine lange Krankheit in der Arbeitsphase das Wertguthaben verringern; die Regeln dazu stehen meist im Tarifvertrag oder in der Vereinbarung.
Quellen
- § 2 Altersteilzeitgesetz: Begünstigter Personenkreis
- § 3 Altersteilzeitgesetz: Aufstockung und zusätzliche Rentenbeiträge
- § 8a Altersteilzeitgesetz: Insolvenzsicherung
- § 16 Altersteilzeitgesetz: Befristung der Förderung
- § 3 Nr. 28 EStG und § 32b EStG: Progressionsvorbehalt
- Bundesregierung: FAQ zur Rentenreform (Empfehlungen der Alterssicherungskommission)
