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Versorgungsausgleich bei Scheidung: So werden Rentenansprüche geteilt – mit Beispiel

Fakten und Zahlen geprüft am

Beim Versorgungsausgleich teilt das Familiengericht bei einer Scheidung alle Rentenanrechte, die die Ehepartner während der Ehezeit erworben haben, jeweils zur Hälfte (§ 1 VersAusglG). Dazu gehören die gesetzliche Rente, Beamtenversorgung, berufsständische Versorgung, Betriebsrenten sowie Riester- und andere private Rentenverträge. Jedes Anrecht wird in der Regel innerhalb des jeweiligen Versorgungssystems geteilt: Der Partner mit dem geringeren Anrecht bekommt dort ein eigenes Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts. Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet der Ausgleich nur auf Antrag statt, und per notariellem Vertrag könnt ihr ihn ausschließen oder anders regeln.

Das Wichtigste in Kürze

  • Geteilt wird nur, was in der Ehezeit erworben wurde – vom Monat der Heirat bis zum Monat vor Zustellung des Scheidungsantrags.
  • Jedes Anrecht wird halbiert; gleichartige Anrechte beim selben Träger werden verrechnet.
  • Ehezeit bis drei Jahre: Ausgleich nur auf Antrag.
  • Ausschluss oder andere Regelung nur notariell oder gerichtlich protokolliert.

Was geteilt wird

Auszugleichen sind alle Anrechte, die durch Arbeit oder Vermögen geschaffen wurden, der Absicherung im Alter oder bei Invalidität dienen und auf eine Rente gerichtet sind (§ 2 VersAusglG). Anrechte aus Betriebsrenten und zertifizierten Altersvorsorgeverträgen werden unabhängig von der Auszahlungsform ausgeglichen. Kapitallebensversicherungen ohne Rentenzahlung gehören dagegen grundsätzlich in den Zugewinnausgleich.

Typische Anrechte im Versorgungsausgleich
AnrechtIm Versorgungsausgleich?
gesetzliche Rentenversicherungja
Beamtenversorgung, berufsständische Versorgungswerkeja
Betriebsrente (auch mit Kapitalwahlrecht)ja
Riester- und Rürup-Verträge, private Rentenversicherungja
Kapitallebensversicherung, Sparkonten, ETF-Depotnein – Zugewinnausgleich

So funktioniert die Teilung

  1. Ehezeit bestimmen: vom ersten Tag des Heiratsmonats bis zum letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs. 1 VersAusglG).
  2. Auskünfte einholen: Das Gericht fragt bei allen Versorgungsträgern den Ehezeitanteil jedes Anrechts ab.
  3. Halbieren: Der Ausgleichswert ist die Hälfte des Ehezeitanteils (§ 1 Abs. 2 VersAusglG).
  4. Interne Teilung: Der Partner bekommt beim selben Versorgungsträger ein eigenes Anrecht (§ 10 VersAusglG). Haben beide Anrechte gleicher Art beim selben Träger, wird nur die Differenz übertragen.
  5. Externe Teilung: In bestimmten Fällen, etwa bei kleinen Betriebsrenten auf Verlangen des Trägers, wird stattdessen ein Kapitalbetrag an einen anderen Versorgungsträger gezahlt (§ 14 VersAusglG).

Rechenbeispiel

Sandra und Mark waren 15 Jahre verheiratet. In der Ehezeit hat Mark 20 Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, Sandra wegen Teilzeit und Kindererziehung 8 Entgeltpunkte.

Versorgungsausgleich in der gesetzlichen Rente
MarkSandra
Ehezeitanteil20 EP8 EP
Ausgleichswert (Hälfte)10 EP4 EP
nach Verrechnunggibt 6 EP aberhält 6 EP
Wert pro Monat (42,52 € je EP, Juli 2026)−255,12 €+255,12 €

Danach haben beide aus der Ehezeit je 14 Entgeltpunkte. Was ein Entgeltpunkt wert ist, erklärt der Ratgeber Rentenpunkte. Mark kann die Kürzung unter bestimmten Voraussetzungen durch zusätzliche Beitragszahlungen wieder auffüllen (§ 187 SGB VI); die Rentenversicherung nennt ihm auf Anfrage den Betrag.

Wann der Versorgungsausgleich entfällt

  • Kurze Ehe: Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren nur, wenn ein Ehegatte ihn beantragt (§ 3 Abs. 3 VersAusglG).
  • Geringfügigkeit: Geringe Ausgleichswerte oder geringe Differenzen gleichartiger Anrechte soll das Gericht nicht ausgleichen (§ 18 VersAusglG). Gering ist ein Wert bis 1 % der monatlichen Bezugsgröße als Rentenbetrag bzw. 120 % als Kapitalwert.
  • Vereinbarung: Ihr könnt den Ausgleich ganz oder teilweise ausschließen oder mit dem Vermögensausgleich verrechnen (§ 6 VersAusglG). Vor Rechtskraft der Entscheidung braucht die Vereinbarung eine notarielle Beurkundung oder gerichtliche Protokollierung (§ 7 VersAusglG); das Gericht prüft, ob sie einen Partner unangemessen benachteiligt.

Nach der Scheidung: Anpassungen

  • Tod des Ex-Partners: Stirbt der ausgleichsberechtigte Partner und hat er die Rente aus dem Versorgungsausgleich höchstens 36 Monate bezogen, wird die Kürzung auf Antrag aufgehoben (§ 37 VersAusglG).
  • Unterhalt: Muss der Ausgleichspflichtige seinem Ex-Partner Unterhalt zahlen, und kann dieser noch keine Rente aus dem übertragenen Anrecht beziehen, wird die Kürzung auf Antrag ausgesetzt (§ 33 VersAusglG).

Kosten

Der Versorgungsausgleich ist Teil des Scheidungsverfahrens und erhöht den Verfahrenswert: je Anrecht 10 % des dreifachen Monatsnettos beider Ehegatten, mindestens 1.000 €. Ein Rechenbeispiel steht im Ratgeber Scheidungskosten.

Häufige Fragen

Wie wird der Versorgungsausgleich berechnet?

Für jedes Anrecht wird der in der Ehezeit erworbene Teil ermittelt und halbiert. Gleichartige Anrechte beim selben Träger werden verrechnet, sodass nur die Differenz übertragen wird.

Kann man auf den Versorgungsausgleich verzichten?

Ja, durch notarielle Vereinbarung oder gerichtlich protokollierten Vergleich. Das Gericht prüft die Vereinbarung auf eine unangemessene Benachteiligung.

Wird der Versorgungsausgleich bei kurzer Ehe durchgeführt?

Bei einer Ehezeit bis zu drei Jahren nur auf Antrag eines Ehegatten.

Gilt der Versorgungsausgleich auch für Beamte?

Ja. Beamtenversorgung wird ebenso geteilt; für den anderen Ehegatten wird in der Regel ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung oder beim Dienstherrn begründet.