Stundung beim Finanzamt: Steuernachzahlung in Raten zahlen – Antrag, Zinsen, Musterrechnung
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Hinweis zu Steuerthemen: Wir sind keine Steuerberater und leisten keine Steuerberatung. Dieser Artikel beruht auf unserer sorgfältigen Recherche in öffentlich zugänglichen Quellen wie Gesetzestexten und Veröffentlichungen der Finanzverwaltung und gibt unsere Einschätzung wieder. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall: Lass deine persönliche Steuersituation bitte von einer Steuerberaterin, einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein prüfen, bevor du handelst. Mehr dazu.
Das Finanzamt kann eine Steuerschuld ganz oder teilweise stunden – auch in Form einer Ratenzahlung –, wenn die sofortige Zahlung für dich eine erhebliche Härte bedeuten würde und die Steuer durch die Stundung nicht gefährdet erscheint (§ 222 AO). Die Stundung gibt es nur auf Antrag und in der Regel gegen Sicherheitsleistung. Für die Dauer der Stundung fallen Stundungszinsen von 0,5 % pro vollem Monat an. Zahlst du dagegen einfach nicht, kostet das 1 % Säumniszuschlag pro angefangenem Monat – doppelt so viel – und das Finanzamt kann vollstrecken.
Das Wichtigste in Kürze
- Antrag möglichst vor dem Fälligkeitstag stellen und begründen.
- Stundungszinsen: 0,5 % pro vollem Monat; Säumniszuschlag: 1 % pro angefangenem Monat.
- Einbehaltene Lohnsteuer kann nicht gestundet werden – wohl aber eine Einkommensteuer-Nachzahlung.
- Ein Einspruch stoppt die Zahlungspflicht nicht; dafür gibt es die Aussetzung der Vollziehung.
Voraussetzungen der Stundung
- Erhebliche Härte: Die Zahlung bei Fälligkeit würde dich in ernste Zahlungsschwierigkeiten bringen, etwa nach einer hohen Nachzahlung wegen des Progressionsvorbehalts, bei vorübergehend fehlendem Einkommen oder wenn eine Forderung, mit der du rechnest, noch nicht eingegangen ist.
- Steueranspruch nicht gefährdet: Das Finanzamt muss davon ausgehen können, dass du später zahlst. Wer dauerhaft zahlungsunfähig ist, bekommt keine Stundung.
- Antrag: Die Stundung wird nur auf Antrag gewährt.
- Sicherheitsleistung: Sie „soll in der Regel“ verlangt werden – das Finanzamt kann im Einzelfall darauf verzichten.
Ausgeschlossen ist die Stundung, soweit ein Dritter die Steuer für dich einbehalten und abführen muss (§ 222 Satz 3 AO). Die Lohnsteuer, die dein Arbeitgeber abzieht, lässt sich daher nicht stunden. Eine Nachzahlung aus deinem Einkommensteuerbescheid dagegen schon.
Was die Stundung kostet
Für die Dauer einer gewährten Stundung erhebt das Finanzamt Zinsen von 0,5 % pro Monat (§§ 234, 238 Abs. 1 AO). Gezählt werden nur volle Monate; angefangene Monate bleiben außer Ansatz. Der zu verzinsende Betrag wird auf volle 50 € abgerundet. Ist die Erhebung im Einzelfall unbillig, kann das Finanzamt ganz oder teilweise auf die Zinsen verzichten.
| Kosten | |
|---|---|
| Stundung in einer Summe nach sechs Monaten: 6.000 € × 0,5 % × 6 | 180 € |
| Stundung mit sechs Monatsraten zu 1.000 €: 1.000 € × 0,5 % × (1 + 2 + 3 + 4 + 5 + 6) | 105 € |
| Ohne Stundung, Zahlung nach sechs Monaten: 6.000 € × 1 % × 6 Säumniszuschlag | 360 € |
Säumniszuschläge entstehen automatisch für jeden angefangenen Monat ab dem Tag nach der Fälligkeit (§ 240 AO). Eine Schonfrist von drei Tagen gilt nur für Überweisungen und Lastschriften, nicht für Zahlungen per Scheck oder in bar. Zusätzlich drohen Mahnung und Vollstreckung.
So stellst du den Antrag
- Frühzeitig: Stelle den Antrag möglichst vor dem Fälligkeitstag, der im Steuerbescheid steht. Dann entstehen bei Bewilligung keine Säumniszuschläge.
- Schriftlich oder über ELSTER an dein Finanzamt, mit Steuernummer und Bescheid, um den es geht.
- Begründen: Erkläre, warum du jetzt nicht zahlen kannst und wann du wieder zahlungsfähig bist. Lege eine kurze Übersicht über Einnahmen, Ausgaben und Vermögen bei.
- Konkreten Vorschlag machen: etwa sechs Monatsraten von je 1.000 € ab dem nächsten Monatsersten. Realistische Raten werden eher bewilligt.
- Raten pünktlich zahlen: Bleibt eine Rate aus, kann das Finanzamt die Stundung widerrufen und den Rest sofort fordern.
Alternativen zur Stundung
- Vollstreckungsaufschub: Ist die Steuer schon überfällig, kann das Finanzamt die Vollstreckung einstweilen einstellen oder beschränken, wenn sie im Einzelfall unbillig wäre (§ 258 AO). Säumniszuschläge laufen dabei allerdings weiter.
- Aussetzung der Vollziehung: Hältst du den Bescheid für falsch, lege Einspruch ein und beantrage die Aussetzung der Vollziehung. Ohne diesen Antrag musst du trotz Einspruch zahlen.
- Erlass: Nur wenn die Einziehung dauerhaft unbillig wäre, kann eine Steuer ganz oder teilweise erlassen werden (§ 227 AO). Das ist die Ausnahme.
- Vorauszahlungen anpassen: Hat sich dein Einkommen geändert, kannst du beantragen, Vorauszahlungen zu erhöhen oder zu senken, um künftige Nachzahlungen zu vermeiden.
Nicht verwechseln: Nachzahlungszinsen
Stundungszinsen sind etwas anderes als die Zinsen auf Steuernachzahlungen nach § 233a AO. Diese betragen 0,15 % pro Monat und beginnen 15 Monate nach Ablauf des Steuerjahres – unabhängig davon, ob du gestundet hast. Für denselben Zeitraum werden sie auf die Stundungszinsen angerechnet (§ 234 Abs. 3 AO). Wer seine Steuererklärung rechtzeitig abgibt, vermeidet Nachzahlungszinsen meist ganz – mehr dazu im Ratgeber Steuererklärung-Frist.
Häufige Fragen
Kann ich Steuerschulden in Raten zahlen?
Ja, über eine Stundung in Raten nach § 222 AO. Du musst sie beantragen und eine erhebliche Härte darlegen; für die gestundeten Beträge fallen 0,5 % Zinsen pro Monat an.
Wie hoch sind die Stundungszinsen?
0,5 % pro vollem Monat auf den auf volle 50 € abgerundeten Betrag.
Was passiert, wenn ich die Nachzahlung nicht rechtzeitig zahle?
Für jeden angefangenen Monat entsteht ein Säumniszuschlag von 1 % des auf volle 50 € abgerundeten Rückstands. Danach drohen Mahnung und Vollstreckung, etwa die Pfändung des Kontos.
Wird ein Stundungsantrag abgelehnt, wenn ich Vermögen habe?
Wer über verfügbares Vermögen wie Erspartes verfügt, muss es in der Regel einsetzen. Eine erhebliche Härte liegt dann meist nicht vor.
