Kryptokurse werden geladen …
Sparen

Wohngebäudeversicherung: Was sie zahlt, wie du Unterversicherung vermeidest und wann du kündigen kannst

Fakten und Zahlen geprüft am

Die Wohngebäudeversicherung ersetzt Schäden am Haus selbst – an Mauern, Dach, fest eingebauten Bestandteilen wie Heizung, Sanitäranlagen und individuell eingebauten Einbaumöbeln sowie am Gebäudezubehör. In der Grunddeckung sind laut Verbraucherzentrale Feuer, Leitungswasser und Naturgefahren wie Sturm und Hagel versichert. Gegen Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben oder Schneedruck brauchst du meist einen zusätzlichen Elementarschadenbaustein. Eine gesetzliche Pflicht zur Wohngebäudeversicherung gibt es nicht. Wichtig ist eine ausreichende Versicherungssumme: Ist das Haus unterversichert, zahlt der Versicherer nur anteilig (§ 75 VVG). Heute wird die Wohngebäudeversicherung meist als gleitende Neuwertversicherung abgeschlossen, deren Beitrag an die Baupreisentwicklung gekoppelt ist.

Das Wichtigste in Kürze

  • Grunddeckung: Feuer, Leitungswasser, Sturm (ab Windstärke 8) und Hagel.
  • Elementarschäden wie Überschwemmung und Rückstau nur mit Zusatzbaustein.
  • Versicherungssumme am besten über die Wohnfläche ermitteln lassen, um Unterversicherung zu vermeiden.
  • Beim Hauskauf geht der Vertrag auf den Käufer über; er kann innerhalb eines Monats kündigen.

Was die Wohngebäudeversicherung abdeckt

Versicherte Gefahren in der Wohngebäudeversicherung (nach Verbraucherzentrale)
GefahrBeispiele
FeuerBrand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Folgeschäden durch Rauch, Ruß und Löschwasser, Absturz eines Flugzeugs
Leitungswasserbestimmungswidrig ausgetretenes Wasser aus Rohren, Schläuchen, Heizungs- oder Klimaanlagen; Frostschäden an Rohren und Installationen
Sturm und HagelSturmschäden ab Windstärke 8, Hagelschäden unabhängig von der Windstärke
Elementarschäden (Zusatz)Überschwemmung durch Starkregen oder Hochwasser, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen

Mitversichert sind in der Regel Aufräum- und Abbruchkosten sowie Bewegungs- und Schutzkosten. Wer Wohnungen vermietet, kann einen Mietausfall versichern, der meist auf zwölf Monate begrenzt ist. Carports, Gartenhäuser und Zäune lassen sich gegen Aufpreis einschließen. Möbel, Kleidung und andere bewegliche Sachen deckt dagegen die Hausratversicherung. Die Verbraucherzentrale empfiehlt, Elementarschäden in jeder Wohngebäudeversicherung mitzuversichern, weil Starkregen jedes Gebäude treffen kann – mehr dazu unter Elementarschadenversicherung.

Die richtige Versicherungssumme

Die Versicherung muss im Totalschaden den Wiederaufbau eines gleichwertigen Hauses in neuwertigem Zustand bezahlen. Die Verbraucherzentrale hält die Berechnung über die Wohnfläche für die einfachste und sicherste Methode; viele Versicherer bieten dann eine unbegrenzte Deckung oder eine großzügig bemessene Höchstentschädigung. Vom Rechnen mit dem „Wert 1914“ rät sie dagegen ab, weil das oft zu Unterversicherung führt.

Beispiel nach Verbraucherzentrale: Ein Haus ist mit 500.000 € versichert, tatsächlich aber 1.000.000 € wert. Nach einem Brandschaden von 100.000 € zahlt der Versicherer nur 50.000 €, weil das Haus zur Hälfte unterversichert ist. Ein vertraglicher Unterversicherungsverzicht schützt davor – allerdings meist nur, solange du keine wertsteigernden Umbauten vorgenommen und nicht gemeldet hast.

Wovon der Beitrag abhängt

  • versicherte Gefahren und Zusatzbausteine,
  • Bauart (massiv, Fachwerk, Holz) und Dachdeckung,
  • Wohnfläche oder Versicherungssumme,
  • Nutzung (reines Wohnhaus oder Wohn- und Geschäftshaus),
  • Standort und Selbstbehalt.

Die Beiträge sind in den vergangenen Jahren deutlich gestiegen, weil Bau- und Reparaturkosten und Schäden durch Naturgefahren zugenommen haben. Die Unterschiede zwischen den Anbietern sind laut Verbraucherzentrale enorm – ein Bedingungs- und Beitragsvergleich lohnt sich. Schäden, die dein Haus anderen zufügt – etwa durch einen herabfallenden Dachziegel –, zahlt nicht die Gebäudeversicherung, sondern eine Haftpflichtversicherung. Prüfe in den Bedingungen deiner privaten Haftpflichtversicherung, ob das selbst bewohnte Haus eingeschlossen ist, oder frage nach einer eigenen Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht.

Im Schadenfall

  1. Schaden so gering wie möglich halten: bei Brand die Feuerwehr rufen, bei Leitungswasser den Haupthahn schließen.
  2. Schaden sofort dem Versicherer melden und mit Fotos vom Schadensort und -umfang dokumentieren.
  3. Zugefrorene Rohre und Leitungen nur von einem Fachbetrieb auftauen lassen.

Wer diese Pflichten verletzt, riskiert laut Verbraucherzentrale den Versicherungsschutz.

Nach einem Schaden dürfen beide Seiten den Vertrag kündigen, bis spätestens einen Monat nach Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung (§ 92 VVG).

Hauskauf und Kündigung

Verkaufst du das Haus, geht die Versicherung mit allen Rechten und Pflichten auf den Käufer über (§ 95 VVG). Für die laufende Versicherungsperiode haften Verkäufer und Käufer gemeinsam für den Beitrag. Der Käufer darf den Vertrag sofort oder zum Ende der Versicherungsperiode kündigen – aber nur innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, also der Eintragung im Grundbuch (§ 96 VVG). Ansonsten gilt: Ein Vertrag mit mehr als drei Jahren Laufzeit lässt sich zum Ende des dritten und jedes folgenden Jahres mit drei Monaten Frist kündigen (§ 11 Abs. 4 VVG). Ist das Haus mit einer Grundschuld belastet, brauchst du für die Kündigung laut Verbraucherzentrale die Zustimmung der Bank; sie darf sie nicht verweigern, wenn du eine gleichwertige andere Versicherung nachweist.

Häufige Fragen

Ist eine Wohngebäudeversicherung Pflicht?

Gesetzlich nicht. Ohne Versicherung trägst du aber das volle Risiko eines Totalschadens; die Verbraucherzentrale nennt sie für Hausbesitzer ein „absolutes Muss“.

Ist Starkregen in der Wohngebäudeversicherung versichert?

Meist nur mit einem Elementarschadenbaustein. Ohne ihn zahlt die Grunddeckung bei Überschwemmung durch Starkregen in der Regel nicht.

Zahlt die Wohngebäudeversicherung bei Einbruch?

Für Schäden an Türen, Fenstern und Schlössern nur, wenn ein entsprechender Baustein vereinbart ist. Gestohlene Sachen ersetzt die Hausratversicherung.

Darf der Vermieter die Wohngebäudeversicherung umlegen?

Ja. Die Kosten der Sachversicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm-, Wasser- und Elementarschäden sind umlagefähige Betriebskosten (§ 2 Nr. 13 BetrKV).