Auslandskrankenversicherung: Warum sie für Reisen fast unverzichtbar ist und worauf du im Tarif achten musst
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Eine Auslandsreisekrankenversicherung übernimmt Behandlungskosten bei Krankheit oder Unfall auf Reisen im Ausland und – je nach Tarif – den Rücktransport nach Deutschland. Die Verbraucherzentrale nennt sie einen unverzichtbaren Schutz. Grund: Die gesetzliche Krankenversicherung zahlt im EU-Ausland und einigen weiteren Ländern nur die Leistungen, die dort für gesetzlich Versicherte üblich sind; Zuzahlungen, Privatbehandlungen und vor allem den Rücktransport übernimmt sie nicht. Außerhalb dieser Länder besteht in der Regel gar kein Schutz. Jahresverträge gibt es laut Verbraucherzentrale schon für unter 10 €; sie gelten für beliebig viele Reisen, die je nach Vertrag nicht länger als sechs oder acht Wochen dauern dürfen. Einer der wichtigsten Punkte im Vertrag ist der Rücktransport: Er sollte bezahlt werden, wenn er medizinisch sinnvoll ist, nicht erst, wenn er medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet ist.
Das Wichtigste in Kürze
- Die gesetzliche Kasse zahlt nie den Rücktransport und außerhalb von EU und Abkommensländern meist gar nichts.
- Jahresvertrag laut Verbraucherzentrale teils unter 10 €, für Familien teils ab rund 20 €.
- Rücktransport bei „medizinisch sinnvoll“ wählen, keine Selbstbeteiligung.
- Für lange Aufenthalte braucht es einen Langzeittarif.
Was die gesetzliche Krankenkasse im Ausland zahlt
| Situation | Gesetzliche Krankenkasse |
|---|---|
| Notwendige Behandlung in EU-Staaten, Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz, dem Vereinigten Königreich | Leistungen wie für dort Versicherte, mit der Gesundheitskarte; landesübliche Zuzahlungen selbst |
| Nord-Mazedonien, Montenegro, Serbien | nur für Erkrankungen nach der Einreise (Notfallleistungen) |
| Behandlung als Privatpatient, Karte wird nicht akzeptiert | Erstattung höchstens zu den Kassensätzen des Reiselandes |
| Rücktransport nach Deutschland | nie |
| Urlaub in anderen Ländern, z. B. USA, Thailand | kein Schutz über die Gesundheitskarte; der Leistungsanspruch ruht im Ausland, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (§ 16 SGB V) |
Wer wegen einer Vorerkrankung oder seines Alters nachweislich keine private Auslandsreisekrankenversicherung bekommt, kann seine Kasse vor der Reise um eine Feststellung bitten: Sie übernimmt dann unverzüglich erforderliche Behandlungen außerhalb von EU und EWR bis zur Höhe der Inlandskosten für höchstens sechs Wochen im Kalenderjahr (§ 18 Abs. 3 SGB V). Privat Krankenversicherte haben laut Verbraucherzentrale innerhalb Europas meist unbefristeten Schutz, außerhalb Europas oft nur für einen Monat; sie sollten prüfen, ob ihr Vertrag einen Rücktransport enthält – siehe private Krankenversicherung.
Worauf du im Tarif achten musst
- Rücktransport: bezahlt, wenn er „medizinisch sinnvoll und vertretbar“ ist. Tarife mit „medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet“ meiden – diese Bedingung ist laut Verbraucherzentrale fast nicht zu erfüllen.
- Keine Selbstbeteiligung und keine Vorleistungsklausel, bei der erst die gesetzliche Kasse zahlen muss.
- Reisedauer: Jahresverträge decken meist Reisen bis sechs oder acht Wochen; für Auslandssemester, Überwintern oder Work-and-Travel braucht es einen Langzeittarif.
- Nachleistung: Zahlt der Versicherer weiter, wenn du nicht transportfähig bist und der Vertrag eigentlich abgelaufen ist?
- Chronische Erkrankungen: Klauseln prüfen; manche Versicherer zahlen nicht, wenn die Behandlung schon vor der Reise feststand oder in den sechs Monaten davor wegen akuter Verschlechterung nötig war.
- Familien: Bis zu welchem Alter Kinder mitversichert sind, regeln die Versicherer unterschiedlich.
Beispiel: Familie Krüger fliegt nach Spanien. Der Sohn bricht sich beim Wandern das Bein, wird in einer Privatklinik operiert und soll liegend mit Begleitung nach Hause gebracht werden. Die Gesundheitskarte hilft in der Privatklinik nur bis zu Kassensätzen, den Rücktransport zahlt die Krankenkasse nicht. Weil ihr Familien-Jahresvertrag Behandlungskosten und einen medizinisch sinnvollen Rücktransport einschließt, sind sie abgesichert. Die Originalrechnung mit Diagnose bewahren sie auf und reichen sie nach der Rückkehr beim Versicherer ein.
Was meist nicht versichert ist
Behandlungen, die der Grund für die Reise waren, bereits vor Reisebeginn feststehende Behandlungen, Kuren und Reha, Suchtbehandlungen, psychotherapeutische Behandlungen, Entbindungen ohne akute Komplikation sowie Hilfsmittel wie Brillen oder Hörgeräte (laut Verbraucherzentrale in der Regel nicht versichert). Manche Versicherer zahlen auch nicht bei Unfällen im Wettkampf oder Vereinssport. Gegen Stornokosten, wenn du die Reise nicht antreten kannst, hilft eine Reiserücktrittsversicherung. Prüfe außerdem, ob deine private Haftpflichtversicherung am Urlaubsort gilt; viele gelten laut Verbraucherzentrale bei Aufenthalten bis zu einem Jahr weltweit.
Häufige Fragen
Brauche ich eine Auslandskrankenversicherung für Reisen in die EU?
Die Verbraucherzentrale empfiehlt sie auch dort: Die gesetzliche Kasse zahlt keinen Rücktransport, keine Zuzahlungen und Privatbehandlungen nur bis zu Kassensätzen.
Was kostet eine Auslandskrankenversicherung?
Jahresverträge für Einzelpersonen gibt es laut Verbraucherzentrale teils schon für unter 10 €, für Familien teils ab rund 20 €. Ab etwa 60 Jahren wird es teurer.
Was ist beim Rücktransport wichtig?
Dass der Tarif zahlt, wenn der Rücktransport medizinisch sinnvoll und vertretbar ist – nicht erst, wenn er medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet ist.
Gilt die Versicherung für ein Auslandssemester?
Meist nicht, weil Jahresverträge Reisen auf sechs bis acht Wochen begrenzen. Für längere Aufenthalte brauchst du einen speziellen Langzeittarif.
