Staking versteuern 2026: So werden Staking-Rewards in Deutschland besteuert
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Hinweis zu Steuerthemen: Wir sind keine Steuerberater und leisten keine Steuerberatung. Dieser Artikel beruht auf unserer sorgfältigen Recherche in öffentlich zugänglichen Quellen wie Gesetzestexten und Veröffentlichungen der Finanzverwaltung und gibt unsere Einschätzung wieder. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall: Lass deine persönliche Steuersituation bitte von einer Steuerberaterin, einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein prüfen, bevor du handelst. Mehr dazu.
Staking-Rewards sind bei Privatanlegern sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG. Du versteuerst sie mit deinem persönlichen Einkommensteuersatz, bewertet mit dem Marktkurs im Zeitpunkt des Zuflusses (BMF-Schreiben vom 6. März 2025). Steuerfrei bleiben sie nur, wenn alle deine Einkünfte dieser Art zusammen weniger als 256 € im Jahr betragen – es ist eine Freigrenze, kein Freibetrag. Die erhaltenen Coins gelten als neu angeschafft: Verkaufst du sie innerhalb eines Jahres, ist ein Kursgewinn zusätzlich als privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig. Für die eingesetzten Coins verlängert sich die Haltefrist durch das Staking nicht auf zehn Jahre. Das Bundesfinanzministerium plant, Staking-Erträge ab 2027 der Abgeltungsteuer zu unterwerfen; beschlossen ist das noch nicht.
Das Wichtigste in Kürze
- Rewards = sonstige Einkünfte, bewertet zum Kurs bei Zufluss, persönlicher Steuersatz.
- Freigrenze 256 € im Jahr – ab 256 € ist alles steuerpflichtig.
- Rewards-Coins haben eine eigene Haltefrist von einem Jahr ab Zufluss.
- Die Haltefrist der gestakten Coins bleibt bei einem Jahr.
Zwei Steuerebenen beim Staking
| Vorgang | Steuerliche Einordnung |
|---|---|
| Erhalt von Staking-Rewards | sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG), Wert = Marktkurs bei Zufluss |
| Verkauf oder Tausch der Rewards innerhalb eines Jahres | privates Veräußerungsgeschäft (§ 23 EStG), Anschaffungskosten = Wert bei Zufluss |
| Verkauf der Rewards nach mehr als einem Jahr | steuerfrei |
| Verkauf der gestakten Coins nach mehr als einem Jahr | steuerfrei, keine Verlängerung auf zehn Jahre |
Wer selbst Blöcke erstellt und dabei nachhaltig und in großem Umfang tätig ist, kann gewerbliche Einkünfte erzielen; dann gelten andere Regeln. Dieser Artikel betrifft das übliche Staking von Privatanlegern über eine Börse, einen Pool oder die eigene Wallet.
Die Freigrenze von 256 €
Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG sind nicht steuerpflichtig, wenn sie im Kalenderjahr weniger als 256 € betragen haben. Mitgezählt werden alle Einkünfte dieser Art, also auch Lending-Erträge oder Einnahmen aus der gelegentlichen Vermietung beweglicher Gegenstände. Liegst du bei 256 € oder darüber, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig. Kosten, die direkt mit dem Staking zusammenhängen – etwa Gebühren –, mindern die Einkünfte. Verluste aus solchen Leistungen darfst du nur mit Einkünften derselben Art verrechnen (§ 22 Nr. 3 Sätze 3 und 4 EStG).
Rechenbeispiel mit angenommenen Kursen
Lena stakt Ether und bekommt 2026 viermal je 0,02 ETH gutgeschrieben – bei angenommenen Kursen von 2.600 €, 3.100 €, 2.400 € und 3.500 €.
| Zufluss | Menge | Kurs | Wert |
|---|---|---|---|
| 1 | 0,02 ETH | 2.600 € | 52 € |
| 2 | 0,02 ETH | 3.100 € | 62 € |
| 3 | 0,02 ETH | 2.400 € | 48 € |
| 4 | 0,02 ETH | 3.500 € | 70 € |
| Summe | 0,08 ETH | – | 232 € |
Mit 232 € bleibt Lena unter der Freigrenze; die Rewards sind steuerfrei, sofern sie keine weiteren Einkünfte dieser Art hat. Wäre noch ein fünfter Reward im Wert von 70 € dazugekommen, wären es 302 € – dann müsste sie die gesamten 302 € mit ihrem persönlichen Steuersatz versteuern. Verkauft sie die erhaltenen 0,08 ETH später innerhalb eines Jahres, ist die Differenz zwischen Verkaufspreis und dem jeweiligen Wert bei Zufluss ein privater Veräußerungsgewinn; dafür gilt die eigene Freigrenze von 1.000 € im Jahr.
Wann die Rewards zufließen
Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem du über die Rewards wirtschaftlich verfügen kannst, in der Regel die Gutschrift in deinem Konto oder deiner Wallet. Notiere für jeden Zufluss Datum, Menge und Kurs in Euro oder exportiere die Transaktionshistorie deiner Plattform. Kryptodienstleister melden seit 2026 nach dem Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz auch Staking-Erträge an die Finanzverwaltung; die erste Meldung für 2026 ist bis zum 31. Juli 2027 fällig. Wie du deine Coins sicher aufbewahrst, steht im Ratgeber Krypto-Wallet.
Staking in der Steuererklärung
- Staking-Erträge gehören in die Anlage SO zu den Einkünften aus Leistungen.
- Verkäufe von Rewards innerhalb eines Jahres gehören ebenfalls in die Anlage SO, Abschnitt private Veräußerungsgeschäfte.
- Halte Belege und Reports bereit: Das Finanzamt kann Aufstellungen mit Kursen und Zeitpunkten verlangen.
Geplant: Abgeltungsteuer ab 2027
Nach dem Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums vom 30. September 2026 sollen Tauschkryptowerte wie Ether zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören. Laufende Erträge aus Staking und Lending sollen dann ebenfalls Kapitalerträge werden und mit 25 % Abgeltungsteuer belastet werden – auch wenn sie aus Coins stammen, die vor 2027 gekauft wurden, sofern sie nach dem 31. Dezember 2026 zufließen. Für Altbestände an Coins soll die Jahresfrist beim Verkauf bleiben. Bis zur Verabschiedung kann sich der Entwurf ändern (Stand: 15. Oktober 2026). Alle Details zur Krypto-Besteuerung und zum Reformentwurf stehen im Ratgeber Krypto-Steuer; wie die Abgeltungsteuer funktioniert, unter Abgeltungsteuer.
Häufige Fragen
Muss ich Staking-Rewards versteuern?
Ja, als sonstige Einkünfte, wenn deine Einkünfte dieser Art im Jahr 256 € oder mehr betragen. Darunter bleiben sie steuerfrei.
Mit welchem Wert werden Staking-Rewards versteuert?
Mit dem Marktkurs in Euro zum Zeitpunkt des Zuflusses.
Verlängert Staking die Haltefrist auf zehn Jahre?
Nein. Nach dem BMF-Schreiben vom 6. März 2025 bleibt es für die eingesetzten Coins bei einem Jahr.
Wann kann ich gestakte Rewards steuerfrei verkaufen?
Nach mehr als einem Jahr ab dem jeweiligen Zufluss. Nach dem Reformentwurf soll das für ab 2027 zufließende Rewards nicht mehr gelten.
Quellen
- BMF-Schreiben vom 6. März 2025: Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte
- § 22 Nr. 3 EStG: Einkünfte aus Leistungen, Freigrenze 256 €
- § 23 EStG: Private Veräußerungsgeschäfte
- BMF: Referentenentwurf zur Reform der Besteuerung bestimmter Kryptowerte im Privatvermögen (30.09.2026)
- Grant Thornton: BMF plant Reform der Krypto-Besteuerung
