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Altersvorsorge

Pflegegeld 2026: 347 € bis 990 € im Monat – Tabelle, Voraussetzungen, Beratungsbesuch und Steuern

Fakten und Zahlen geprüft am

Hinweis zu Steuerthemen: Wir sind keine Steuerberater und leisten keine Steuerberatung. Dieser Artikel beruht auf unserer sorgfältigen Recherche in öffentlich zugänglichen Quellen wie Gesetzestexten und Veröffentlichungen der Finanzverwaltung und gibt unsere Einschätzung wieder. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall: Lass deine persönliche Steuersituation bitte von einer Steuerberaterin, einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein prüfen, bevor du handelst. Mehr dazu.

Pflegegeld zahlt die Pflegekasse an Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2, die ihre Pflege zu Hause selbst organisieren – meist durch Angehörige, Freunde oder Nachbarn (§ 37 SGB XI). 2026 beträgt es 347 € bei Pflegegrad 2, 599 € bei Pflegegrad 3, 800 € bei Pflegegrad 4 und 990 € bei Pflegegrad 5 im Monat. Das Geld steht der pflegebedürftigen Person zu, die es frei verwenden und an die Pflegenden weitergeben kann. Wer Pflegegeld bezieht, muss regelmäßig eine Beratung zu Hause abrufen. Bei Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld.

Das Wichtigste in Kürze

  • Pflegegeld 2026: 347 € (PG 2), 599 € (PG 3), 800 € (PG 4), 990 € (PG 5) pro Monat.
  • Kombination mit einem Pflegedienst möglich – das Pflegegeld sinkt dann anteilig.
  • Pflichtberatung: halbjährlich bei Pflegegrad 2 und 3; bei 4 und 5 ebenfalls mindestens halbjährlich, auf Wunsch vierteljährlich.
  • Für die pflegenden Angehörigen kann die Pflegekasse Rentenbeiträge zahlen.

Pflegegeld-Tabelle 2026

Pflegegeld und Pflegesachleistung nach §§ 36, 37 SGB XI (2026)
PflegegradPflegegeldPflegesachleistung (Pflegedienst)
1––
2347 €796 €
3599 €1.497 €
4800 €1.859 €
5990 €2.299 €

Beginnt oder endet der Anspruch im Laufe eines Monats, wird das Pflegegeld anteilig gezahlt; der Monat wird dabei mit 30 Tagen angesetzt. Stirbt die pflegebedürftige Person, wird das Pflegegeld bis zum Ende des Sterbemonats geleistet (§ 37 Abs. 2 SGB XI).

Voraussetzungen

  • Pflegegrad 2 bis 5, festgestellt von der Pflegekasse nach einer Begutachtung,
  • Pflege in häuslicher Umgebung,
  • die Pflege ist mit dem Pflegegeld in geeigneter Weise selbst sichergestellt, etwa durch Angehörige,
  • Antrag bei der Pflegekasse – meist zusammen mit dem Antrag auf einen Pflegegrad.

Kombination mit einem Pflegedienst

Nutzt die pflegebedürftige Person einen Pflegedienst, aber nicht den vollen Sachleistungsbetrag, gibt es daneben ein anteiliges Pflegegeld (Kombinationsleistung, § 38 SGB XI). Das Pflegegeld sinkt um den Prozentsatz, zu dem Sachleistungen genutzt wurden.

Beispiel: Herr Weber hat Pflegegrad 3. Der Pflegedienst rechnet im Monat 748,50 € ab – genau die Hälfte der Sachleistung von 1.497 €. Dann erhält er zusätzlich 50 % des Pflegegeldes, also 299,50 €. An das gewählte Verhältnis ist er sechs Monate gebunden.

Kurzzeit- und Verhinderungspflege

Fällt die pflegende Person aus, etwa wegen Urlaub oder Krankheit, zahlt die Pflegekasse eine Ersatzpflege (Verhinderungspflege) oder eine vorübergehende Unterbringung im Pflegeheim (Kurzzeitpflege). Während dieser Zeit wird die Hälfte des Pflegegeldes für bis zu acht Wochen im Jahr weitergezahlt (§ 37 Abs. 2 SGB XI). Mehr dazu im Ratgeber Verhinderungspflege.

Beratungsbesuch: Pflicht für Pflegegeld-Bezieher

Wer Pflegegeld bezieht, muss halbjährlich eine Beratung in der eigenen Wohnung abrufen; bei Pflegegrad 4 und 5 ist auf Wunsch eine vierteljährliche Beratung möglich (§ 37 Abs. 3 SGB XI). Die Beratung übernehmen etwa Pflegedienste oder anerkannte Beratungsstellen, die Kosten trägt die Pflegekasse. Bis einschließlich März 2027 kann auf Wunsch jede zweite Beratung per Videokonferenz stattfinden. Wird die Beratung nicht abgerufen, muss die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen und im Wiederholungsfall entziehen (§ 37 Abs. 6 SGB XI).

Absicherung der pflegenden Angehörigen

Pflegst du einen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 2 nicht erwerbsmäßig mindestens zehn Stunden pro Woche an regelmäßig mindestens zwei Tagen und arbeitest nebenher nicht mehr als 30 Stunden pro Woche, zahlt die Pflegekasse für dich Beiträge zur Rentenversicherung (§ 44 SGB XI). Außerdem bist du während der Pflege gesetzlich unfallversichert und unter bestimmten Voraussetzungen auch arbeitslosenversichert (§ 44 Abs. 2a und 2b SGB XI).

Steuern

Für die pflegebedürftige Person ist das Pflegegeld steuerfrei. Gibt sie es an pflegende Angehörige weiter, bleibt es für diese bis zur Höhe des Pflegegeldes steuerfrei (§ 3 Nr. 36 EStG). Allerdings kann die Weitergabe dazu führen, dass der Angehörige den Pflege-Pauschbetrag in der Steuererklärung nicht nutzen kann – Details im Ratgeber Pflege-Pauschbetrag.

Geplante Pflegereform: Stand Oktober 2026

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) vorgelegt. Danach soll das Pflegegeld in einem neuen „Entlastungsbudget“ aufgehen, dessen Beträge nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums höher sein sollen als das bisherige Pflegegeld. Das Gesetz ist noch nicht beschlossen; Bundestag und Bundesrat müssen zustimmen. Bis dahin gelten die Beträge in der Tabelle oben. Was für den Entlastungsbetrag geplant ist, steht im Ratgeber Entlastungsbetrag.

Häufige Fragen

Wie hoch ist das Pflegegeld bei Pflegegrad 2?

347 € im Monat (2026). Bei Pflegegrad 3 sind es 599 €, bei Pflegegrad 4 800 € und bei Pflegegrad 5 990 €.

Gibt es Pflegegeld bei Pflegegrad 1?

Nein. Bei Pflegegrad 1 gibt es unter anderem den Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel und Zuschüsse zum Wohnumfeld, aber kein Pflegegeld.

Wird Pflegegeld bei einem Krankenhausaufenthalt weitergezahlt?

Ja, in den ersten acht Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder Reha (§ 34 Abs. 2 SGB XI). Danach ruht der Anspruch. Auch bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt außerhalb der EU wird es bis zu acht Wochen im Jahr weitergezahlt; innerhalb der EU, des EWR und in der Schweiz ruht es nicht.

Muss das Pflegegeld versteuert werden?

Nein. Es ist für die pflegebedürftige Person steuerfrei und bei Weitergabe an Angehörige bis zur Höhe des Pflegegeldes ebenfalls.