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Altersvorsorge

Lebensversicherung kündigen, verkaufen oder beitragsfrei stellen? Rückkaufswert und Steuern

Fakten und Zahlen geprüft am

Hinweis zu Steuerthemen: Wir sind keine Steuerberater und leisten keine Steuerberatung. Dieser Artikel beruht auf unserer sorgfältigen Recherche in öffentlich zugänglichen Quellen wie Gesetzestexten und Veröffentlichungen der Finanzverwaltung und gibt unsere Einschätzung wieder. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall: Lass deine persönliche Steuersituation bitte von einer Steuerberaterin, einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein prüfen, bevor du handelst. Mehr dazu.

Kündigst du eine Kapitallebensversicherung oder private Rentenversicherung, zahlt der Versicherer den Rückkaufswert aus: das Deckungskapital des Vertrags plus bereits zugeteilte Überschüsse und den Schlussüberschussanteil, abzüglich eines etwaigen, vereinbarten und angemessenen Stornoabzugs (§ 169 VVG). In den ersten Vertragsjahren liegt der Rückkaufswert wegen der Abschlusskosten oft unter den eingezahlten Beiträgen. Ob und wie der Gewinn versteuert wird, hängt vor allem davon ab, ob der Vertrag vor oder nach 2005 abgeschlossen wurde. Bevor du kündigst, lohnt sich ein Blick auf die Alternativen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Rückkaufswert: Deckungskapital, mindestens nach Verteilung der Abschlusskosten auf fünf Jahre berechnet.
  • Ein Abzug für noch nicht getilgte Abschlusskosten ist unzulässig; ein Stornoabzug nur, wenn vereinbart, beziffert und angemessen.
  • Verträge ab 2005: Ertrag steuerpflichtig, nach 12 Jahren und ab 60 bzw. 62 Jahren nur zur Hälfte.
  • Ältere Verträge sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei – eine Kündigung kann diesen Vorteil kosten.

Wie viel du bei Kündigung bekommst

Der Rückkaufswert ist das nach den Rechnungsgrundlagen berechnete Deckungskapital, bei Kündigung mindestens das Kapital, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt (§ 169 Abs. 3 VVG). Hinzu kommen bereits zugeteilte Überschussanteile und der vereinbarte Schlussüberschussanteil (§ 169 Abs. 7 VVG). Bei fondsgebundenen Versicherungen zählt der Zeitwert der Fondsanteile.

Der Versicherer darf einen Stornoabzug nur vornehmen, wenn er vereinbart, beziffert und angemessen ist. Ein Abzug für noch nicht getilgte Abschlusskosten ist unwirksam (§ 169 Abs. 5 VVG). Den aktuellen Rückkaufswert nennt dir der Versicherer auf Anfrage; er steht oft auch in der jährlichen Standmitteilung.

Steuern auf die Auszahlung

VertragBesteuerung bei Kündigung oder Ablauf
Abschluss vor 2005Erträge unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei, u. a. Laufzeit mindestens 12 Jahre und Beitragszahlung über mindestens fünf Jahre
Abschluss ab 2005Ertrag (Auszahlung minus Beiträge) steuerpflichtig
ab 2005, Auszahlung nach 12 Jahren und nach dem 60. Geburtstag (Verträge ab 2012: 62.)nur die Hälfte des Ertrags, mit dem persönlichen Steuersatz

Steuerpflichtig ist der Unterschied zwischen Auszahlung und eingezahlten Beiträgen (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG). Ohne die Zwölf-Jahres-Regel unterliegt er der Abgeltungsteuer, die der Versicherer einbehält – mehr im Ratgeber Abgeltungsteuer.

Beispiel: Thomas hat 2010 einen Vertrag abgeschlossen und 30.000 € eingezahlt. 2026 lässt er sich nach Vollendung seines 60. Lebensjahres 38.000 € auszahlen. Von den 8.000 € Ertrag ist nur die Hälfte, also 4.000 €, mit seinem persönlichen Steuersatz zu versteuern. Bei einem übrigen zu versteuernden Einkommen von 45.000 € sind das nach dem Tarif 2026 rund 1.363 € Einkommensteuer. Ohne die Zwölf-Jahres-Regel – etwa bei einer Kündigung nach zehn Jahren – wäre ein Ertrag in gleicher Höhe voll mit 25 % Abgeltungsteuer belastet worden, also mit 2.000 € zuzüglich Solidaritätszuschlag.

Alternativen zur Kündigung

  • Beitragsfreistellung: Du zahlst keine Beiträge mehr, der Vertrag läuft mit verringerter Leistung weiter. Der Todesfallschutz sinkt entsprechend.
  • Verkauf an einen Aufkäufer: Spezialisierte Unternehmen kaufen manche Policen über dem Rückkaufswert an. Prüfe Angebote und Seriosität sorgfältig.
  • Policendarlehen: Der Versicherer leiht dir Geld gegen den Vertrag; die Versicherung läuft weiter.
  • Teilauszahlung oder Beitragspause: manche Verträge erlauben das.

Ein Altvertrag mit hohem Garantiezins und steuerfreier Auszahlung ist oft wertvoll. Bei jungen Verträgen mit hohen Kosten kann sich dagegen ein Wechsel in günstigere Anlagen lohnen – etwa einen ETF-Sparplan, siehe ETF-Rente. Für Riester-Verträge gelten eigene Regeln, siehe Riester kündigen.

So kündigst du

  1. Rückkaufswert und Steuerfolgen beim Versicherer erfragen.
  2. Prüfen, ob du den Todesfallschutz noch brauchst – etwa für einen Kredit oder die Familie – und ihn gegebenenfalls ersetzen.
  3. Schriftlich zum Ende der laufenden Versicherungsperiode kündigen, mit Angabe des Kontos für die Auszahlung.

Häufige Fragen

Bekomme ich bei Kündigung meine Beiträge zurück?

Nicht unbedingt. Du bekommst den Rückkaufswert, der in den ersten Jahren oft unter der Summe der Beiträge liegt.

Muss ich die Auszahlung versteuern?

Bei Verträgen ab 2005 ja, den Ertrag. Nach zwölf Jahren Laufzeit und ab dem 60. bzw. 62. Geburtstag nur zur Hälfte. Alte Verträge vor 2005 sind unter bestimmten Bedingungen steuerfrei.

Ist ein Stornoabzug erlaubt?

Nur, wenn er im Vertrag vereinbart, beziffert und angemessen ist. Noch nicht getilgte Abschlusskosten dürfen nicht abgezogen werden.

Wann wird nach der Kündigung ausgezahlt?

Zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, für die du kündigst.